In Kürze
Studierende, die neben ihrem Studium jobben, können unter bestimmten Bedingungen von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit sein. Dieses sogenannte Werkstudentenprivileg gilt, wenn das Studium klar im Vordergrund steht.
Definition
Das Werkstudentenprivileg ist eine Sonderregelung im Sozialversicherungsrecht. Es befreit Studierende von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, solange ihre Beschäftigung dem Studium untergeordnet ist. In der Rentenversicherung besteht dagegen grundsätzlich weiterhin Versicherungspflicht.
Entscheidend ist das sogenannte studentische Erscheinungsbild: Zeit und Arbeitskraft müssen überwiegend durch das Studium beansprucht werden. Die Beschäftigung ist die Nebensache, das Studium die Hauptsache.
Die 20-Stunden-Grenze ist das zentrale Kriterium. Wer während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, gilt grundsätzlich als Werkstudent und ist versicherungsfrei. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle.
Werden mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet, entfällt die Versicherungsfreiheit in der Regel. Eine Ausnahme gilt für Beschäftigungen ausschließlich an Wochenenden oder in Abend- und Nachtstunden — aber nur, wenn die Beschäftigung befristet ist und insgesamt nicht länger als 26 Wochen im Jahr über 20 Stunden pro Woche umfasst. Seit dem 1. Januar 2017 gilt: Unbefristete Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden sind grundsätzlich versicherungspflichtig, auch wenn sie nur an Wochenenden oder nachts stattfinden.
Semesterferien werden gesondert behandelt: Wer seinen Job nur in der vorlesungsfreien Zeit ausübt, bleibt unabhängig von der Wochenstundenzahl versicherungsfrei — sofern die Beschäftigung nicht insgesamt mehr als 26 Wochen im Jahr mit mehr als 20 Wochenstunden umfasst.
Kurzfristige Beschäftigungen von vornherein auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet sind ebenfalls versicherungsfrei — auch bei mehr als 20 Wochenstunden. Die Grundlage ist hier jedoch nicht das Werkstudentenprivileg, sondern die Regelung zur geringfügigen kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.
Üben Studierende mehrere Jobs gleichzeitig aus, werden die Wochenstunden aller Beschäftigungen zusammengerechnet. Übersteigt die Gesamtstundenzahl 20 Stunden pro Woche, entfällt das Werkstudentenprivileg.