Schutz des Betriebsrats - Allgemeines

In Kürze

Betriebsratsmitglieder und andere betriebliche Interessenvertretungen sind gesetzlich geschützt: Sie dürfen bei ihrer Arbeit nicht behindert und wegen ihres Amtes weder benachteiligt noch bevorzugt werden.

Definition

Das Betriebsverfassungsgesetz erkennt an, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern ein Machtgefälle besteht. Um zu verhindern, dass ein Arbeitgeber einem unliebsamen Betriebsrat einfach kündigt oder dessen Arbeit blockiert, hat der Gesetzgeber besondere Schutzrechte geschaffen.

Der Schutz gilt nicht nur für gewählte Betriebsratsmitglieder, sondern für eine Vielzahl betrieblicher Organe und Personen, darunter:

  • Ersatzmitglieder des Betriebsrats
  • Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat
  • Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • Wirtschaftsausschuss und Einigungsstelle
  • Gewerkschaftsbeauftragte, die Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahrnehmen
  • Sachkundige Arbeitnehmer, die dem Betriebsrat als Auskunftspersonen zur Verfügung stehen

Der Schutz richtet sich nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern auch gegen Kollegen, Vorgesetzte und außerbetriebliche Stellen.

Zwei zentrale Verbote stehen im Mittelpunkt:

  • Behinderungsverbot: Niemand darf Betriebsratsmitglieder oder andere geschützte Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit stören oder behindern (§ 78 Satz 1 BetrVG).
  • Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot: Geschützte Personen dürfen wegen ihres Amtes weder schlechtergestellt noch bevorzugt werden — auch nicht bei ihrer beruflichen Entwicklung (§ 78 Satz 2 BetrVG).

Wer diese Schutzvorschriften vorsätzlich verletzt, macht sich strafbar (§ 119 BetrVG). Einen Strafantrag können sowohl der Betriebsrat als auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften stellen.

Der Betriebsrat kann seine Rechte im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchsetzen — notfalls auch per einstweiliger Verfügung. Antragsberechtigt ist dabei sowohl das einzelne Betriebsratsmitglied als auch der Betriebsrat als Gremium.