In Kürze
Betriebsratsmitglieder haben gesetzlichen Anspruch auf Schulungen, damit sie ihre Aufgaben sachgerecht erfüllen können. § 37 BetrVG unterscheidet dabei zwei verschiedene Ansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Definition
Da das Betriebsverfassungsrecht komplex ist, gibt das Gesetz dem Betriebsrat das Recht, seine Mitglieder schulen zu lassen. Grundlage ist § 37 BetrVG, der zwei unterschiedliche Ansprüche regelt.
Erforderliche Schulungen (§ 37 Abs. 6 BetrVG): Der Betriebsrat als Gremium kann Mitglieder zu Schulungen schicken, wenn die vermittelten Kenntnisse für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Der Arbeitgeber trägt dabei die notwendigen Kosten — also Lohn- oder Gehaltsfortzahlung, Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung und Teilnahmegebühren. Der Betriebsrat muss dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und bei gleichwertigen Angeboten das günstigere wählen.
Geeignete Schulungen (§ 37 Abs. 7 BetrVG): Jedes Betriebsratsmitglied hat zusätzlich einen individuellen Anspruch auf Freistellung von bis zu drei Wochen pro Jahr — bei neu gewählten Mitgliedern sogar vier Wochen. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung offiziell als geeignet anerkannt wurde. Der Arbeitgeber muss das Arbeitsentgelt für die Dauer der Schulung weiterzahlen, muss aber die individuellen Schulungskosten nicht übernehmen.
Streitigkeiten: Ist streitig, ob eine Schulung erforderlich ist, entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren. Einzelne Ansprüche eines Betriebsratsmitglieds — etwa auf Entgeltfortzahlung — werden im Urteilsverfahren geklärt. Geht es um betriebliche Notwendigkeiten, ist die Einigungsstelle zuständig.
- § 37 Abs. 6 BetrVG — Erforderliche Schulungen (Anspruch des Gremiums, Kostenübernahme durch Arbeitgeber)
- § 37 Abs. 7 BetrVG — Geeignete Schulungen (individueller Freistellungsanspruch, Entgeltfortzahlung)