In Kürze
Der Betriebsrat hat ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz vor Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und gesundheitlichen Schäden trifft. Dieses Recht gilt immer dann, wenn dem Arbeitgeber bei der Umsetzung gesetzlicher Vorgaben ein Gestaltungsspielraum bleibt.
Definition
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG darf der Betriebsrat mitbestimmen, wie der Arbeitgeber Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verhütet und den Gesundheitsschutz im Betrieb umsetzt. Das Mitbestimmungsrecht greift aber nur dort, wo das Gesetz dem Arbeitgeber einen Handlungsspielraum lässt — also nicht vorschreibt, wie genau er vorgehen muss.
Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 SGB VII Ereignisse, die von außen auf den Körper einwirken, während jemand seiner versicherten Tätigkeit nachgeht, und die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 SGB VII Erkrankungen, die in der Berufskrankheitenverordnung aufgelistet sind und durch die versicherte Tätigkeit entstehen.
Der Gesundheitsschutz ist gesetzlich nicht eng definiert. Er umfasst alle Maßnahmen, die die körperliche und psychische Unversehrtheit der Arbeitnehmer erhalten sollen — einschließlich vorbeugender Maßnahmen gegen arbeitsbedingte Erkrankungen.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich auf verschiedene Arten von Maßnahmen:
- Organisatorische Maßnahmen — z. B. Regelungen zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG
- Technische und medizinische Maßnahmen — z. B. Festlegung von Schutzmaßnahmen oder Untersuchungsabständen beim Sehvermögen bei Bildschirmarbeit
- Betriebsärztliche Versorgung — z. B. die Wahl der Form der betriebsärztlichen Betreuung sowie Bestellung und Abberufung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 2 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 ASiG
Zusätzlich hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die allgemeine Aufgabe, darüber zu wachen, dass Gesetze, Unfallverhütungsvorschriften und Betriebsvereinbarungen zum Schutz der Arbeitnehmer auch tatsächlich eingehalten werden.