Streik

In Kürze

Ein Streik ist die gemeinsame, bewusste Arbeitsniederlegung von Arbeitnehmern, um Druck auf den Arbeitgeber auszuüben. Die rechtliche Grundlage bildet die im Grundgesetz verankerte Koalitionsfreiheit.

Definition

Beim Streik legen mehrere Arbeitnehmer planmäßig und gemeinsam ihre Arbeit nieder. Ziel ist es, den Arbeitgeber zu einem bestimmten Zugeständnis zu bewegen — zum Beispiel zu höheren Löhnen.

Die Arbeitsniederlegung kann verschiedene Formen annehmen: das Fernbleiben vom Arbeitsplatz, das untätige Verweilen am Arbeitsplatz oder auch bewusst langsames Arbeiten (sogenannter Bummelstreik). In allen Fällen wird die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht.

Die Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen ergibt sich aus Art. 9 Abs. 3 GG (Koalitionsfreiheit). Als Gegenstück zum Streik können Arbeitgeber Arbeitnehmer aussperren, also vorübergehend vom Arbeitsplatz ausschließen.

Sozialversicherung während des Streiks

Während eines Streiks gelten folgende Regelungen für den Versicherungsschutz:

  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: Die Versicherungspflicht bleibt — unabhängig davon, ob der Streik rechtmäßig ist — längstens einen Monat lang bestehen.
  • Krankenversicherung (§ 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V): Bei einem rechtmäßigen Streik bleibt die Mitgliedschaft bis zum Ende des Arbeitskampfes erhalten.
  • Pflegeversicherung (§ 49 Abs. 2 SGB XI i. V. m. § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V): Gleiches gilt wie bei der Krankenversicherung.

Streikgeld: Steuern und Sozialversicherung

Gewerkschaften zahlen streikenden Mitgliedern häufig eine finanzielle Unterstützung, das sogenannte Streikgeld. Dieses gilt weder als Arbeitslohn noch als Entschädigung für entgangene Einnahmen.

Streikgelder sind daher weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig. Sie zählen jedoch zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt, da sie zur Deckung der laufenden Kosten bestimmt sind.