In Kürze
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG darf der Betriebsrat mitbestimmen, wann, wo und wie Arbeitnehmer ihr Entgelt ausgezahlt bekommen. Dieses Recht gilt, soweit keine vorrangige gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.
Definition
Das Mitbestimmungsrecht bei der Auszahlung des Arbeitsentgelts umfasst drei Bereiche: den Zeitpunkt der Zahlung (also den konkreten Auszahlungstag), den Ort der Zahlung (wo der Arbeitnehmer sein Geld erhält) sowie die Art der Zahlung (zum Beispiel Banküberweisung statt Barzahlung).
Zum Arbeitsentgelt zählen nicht nur Lohn und Gehalt, sondern auch viele weitere Leistungen:
- Zulagen aller Art
- Gratifikationen, Provisionen und Tantiemen
- Gewinnbeteiligungen und zusätzliches Urlaubsentgelt
- Vermögenswirksame Leistungen
- Auslösungen, Reisekosten, Wegegelder und Spesen
- Sachleistungen wie Unterkunft oder Verpflegung
Der Auszahlungszeitpunkt ist mitbestimmungspflichtig, soweit er nicht bereits durch Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt ist. § 614 BGB regelt zwar die Fälligkeit des Entgelts nach Zeitabschnitten, schließt die Mitbestimmung des Betriebsrats aber nicht aus – denn diese Vorschrift ist durch Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung abänderbar.
Bei der Art der Auszahlung erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht sogar auf die Frage, ob der Arbeitgeber anfallende Kontoführungsgebühren ganz oder teilweise übernehmen soll.