In Kürze
Der Betriebsrat hat beim Arbeitsschutz und beim betrieblichen Umweltschutz eine aktive Überwachungs- und Mitwirkungsrolle. Er darf Kontrollen durchführen, muss informiert werden und kann Behörden einschalten.
Definition
Zu den sozialen Angelegenheiten des Betriebsrats gehören nach § 89 BetrVG auch der Arbeitsschutz und der betriebliche Umweltschutz. Unter betrieblichem Umweltschutz versteht man alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle Maßnahmen zu Bauten, Räumen, technischen Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsplätzen, die dem Schutz der Umwelt dienen.
Überwachung und Kontrolle: Der Betriebsrat ist verpflichtet und berechtigt, darauf zu achten, dass Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Umweltschutzregeln im Betrieb eingehalten werden. Er darf dafür Betriebsbegehungen und unangekündigte Stichproben durchführen – ohne dass ein konkreter Verdacht vorliegen muss.
Zusammenarbeit mit Behörden: Der Betriebsrat kann Kontrollen durch zuständige Behörden anregen – zum Beispiel durch Gewerbeaufsichtsämter oder staatliche Ämter für Arbeitsschutz. Das gilt besonders dann, wenn sich Verstöße des Arbeitgebers im Betrieb nicht klären lassen. In diesem Fall besteht keine Schweigepflicht nach § 79 BetrVG.
Informationsrechte: Der Arbeitgeber und alle zuständigen Behörden müssen den Betriebsrat bei Besichtigungen, Unfalluntersuchungen und Fragen zum Arbeitsschutz hinzuziehen. Der Betriebsrat erhält außerdem alle Niederschriften über Untersuchungen und Besprechungen – auch wenn er selbst nicht dabei war (§ 89 Abs. 5 BetrVG). Behördliche Auflagen und Anordnungen zum Arbeits- und Umweltschutz muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat unverzüglich mitteilen.
Unfallanzeigen: Bei Unfallanzeigen nach § 193 Abs. 5 SGB VII erhält der Betriebsrat eine Durchschrift. Seine Unterschrift bedeutet dabei keine Mitverantwortung für den Inhalt – er kann bei Bedarf eine eigene Darstellung beifügen (§ 89 Abs. 6 BetrVG).
Arbeitsschutzausschuss: In Betrieben, in denen ein Arbeitsschutzausschuss besteht, ist der Betriebsrat mit zwei Mitgliedern vertreten. Dem Ausschuss gehören außerdem der Arbeitgeber oder sein Beauftragter, der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Sicherheitsbeauftragte an. Der Ausschuss tagt mindestens einmal im Quartal (§ 11 ASiG).
Planung und Mitwirkung: Der Betriebsrat soll bereits in der Planungsphase bei der Vorbereitung von Produktionsanlagen und Arbeitsplätzen eingebunden werden. Hier hat er ein Mitwirkungsrecht: Er kann Anregungen geben und mit dem Arbeitgeber beraten, hat aber kein Mitbestimmungsrecht im engeren Sinne.