Sprechstunden

In Kürze

Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden anbieten, um Beschäftigte individuell zu beraten. Die Zeit in der Sprechstunde gilt als Arbeitszeit – der Lohn darf nicht gekürzt werden.

Definition

Sprechstunden des Betriebsrats sind feste Zeiten, in denen Beschäftigte den Betriebsrat aufsuchen können, um Auskünfte zu erhalten oder persönliche Anliegen zu besprechen. Die gesetzliche Grundlage ist § 39 BetrVG.

Ob der Betriebsrat Sprechstunden einführt, liegt in seinem eigenen Ermessen. Er muss den Arbeitgeber darüber informieren und sich mit ihm über Häufigkeit und Uhrzeit einigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle.

Themen der Sprechstunde können alle Angelegenheiten sein, die mit der Stellung des Beschäftigten im Betrieb zusammenhängen – zum Beispiel Beschwerden über Vorgesetzte oder Fragen zum Arbeitsverhältnis. Allgemeine Themen wie Tarifverträge gehören dagegen nicht dazu.

Wer darf teilnehmen? Nicht nur fest angestellte Arbeitnehmer, sondern alle im Betrieb Beschäftigten – also auch Leiharbeitnehmer, Aushilfen, Telearbeitnehmer und Honorarkräfte. Das Recht, den Betriebsrat auch außerhalb der Sprechstunden aufzusuchen, bleibt davon unberührt.

Lohn und Kosten: Die Zeit in der Sprechstunde zählt als Arbeitszeit. Der Arbeitgeber darf den Lohn nicht kürzen (§ 39 Abs. 3 BetrVG). Beschäftigte, die nicht regelmäßig im Betrieb sind, haben zusätzlich Anspruch auf Erstattung von Zeit und Fahrtkosten. Die Kosten für Räume und Sachmittel trägt der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG.

Betriebsratsmitglieder, die die Sprechstunde durchführen, sind nach § 37 Abs. 2 BetrVG von ihrer eigenen Arbeit freizustellen. Finden Sprechstunden ausnahmsweise außerhalb der Arbeitszeit statt, haben sie Anspruch auf Freizeitausgleich oder Vergütung wie bei Mehrarbeit (§ 37 Abs. 3 BetrVG).