In Kürze
Der Sprecherausschuss wird alle vier Jahre von leitenden Angestellten in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Für die Durchführung gelten klare gesetzliche Regeln zum Verfahren, zum Schutz der Wahl und zur Anfechtung.
Definition
Die regelmäßigen Wahlen des Sprecherausschusses finden alle vier Jahre statt – und zwar im Zeitraum vom 1. März bis 31. Mai. Die Wahl wird durch ein Wahlausschreiben eingeleitet und muss gleichzeitig mit der Betriebsratswahl beginnen.
Wahlvorstand: Besteht bereits ein Sprecherausschuss, bestellt dieser spätestens zehn Wochen vor Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand. Gibt es noch keinen Sprecherausschuss, wählen die leitenden Angestellten den Wahlvorstand in einer eigens einberufenen Versammlung.
Wahlgrundsätze: Die Wahl erfolgt nach § 6 Abs. 2 SprAuG geheim und unmittelbar. Geheim bedeutet: Niemand kann die Stimmabgabe beobachten. Unmittelbar bedeutet: Jeder Wahlberechtigte gibt seine Stimme persönlich ab. Als Wahlverfahren gilt grundsätzlich die Verhältniswahl; liegt nur ein Wahlvorschlag vor, findet eine Mehrheitswahl statt. Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber (§ 8 Abs. 3 SprAuG).
Wahlschutz: Niemand darf die Wahl behindern oder beeinflussen – weder durch Druck noch durch Versprechen von Vorteilen. Verstöße sind nach § 34 SprAuG strafbar und können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden. Kündigungen oder Versetzungen, die der Wahlbehinderung dienen, sind nach § 134 BGB unwirksam.
Wahlanfechtung: Die Wahl kann nach § 8 Abs. 1 SprAuG beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn wesentliche Wahlvorschriften verletzt wurden und dies das Ergebnis beeinflusst haben könnte. Anfechtungsberechtigt sind mindestens drei leitende Angestellte oder der Arbeitgeber. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Eine erfolgreiche Anfechtung wirkt nur für die Zukunft – frühere Beschlüsse des Sprecherausschusses bleiben gültig.
Von der Anfechtung zu unterscheiden ist die Nichtigkeit der Wahl: Sie liegt vor, wenn so grob gegen grundlegende Wahlregeln verstoßen wurde, dass nicht einmal der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl besteht. Die Nichtigkeit kann jederzeit und von jedermann geltend gemacht werden; sie wirkt rückwirkend, sodass alle Handlungen des betroffenen Sprecherausschusses unwirksam sind.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:
- § 6 SprAuG – Wahlgrundsätze und Wahlverfahren
- § 7 SprAuG – Bestellung des Wahlvorstands
- § 8 SprAuG – Wahlanfechtung, Wahlschutz und Kostentragung
- § 34 SprAuG – Strafbarkeit bei Wahlbehinderung
- § 134 BGB – Unwirksamkeit gesetzeswidriger Maßnahmen