In Kürze
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand formal als Selbstständiger gilt, tatsächlich aber wie ein abhängig Beschäftigter arbeitet. Die sozialversicherungsrechtlichen Folgen richten sich nach den tatsächlichen Verhältnissen – nicht nach dem Vertrag.
Definition
Wer selbstständig tätig ist, kann seine Arbeit im Wesentlichen frei gestalten, seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit selbst bestimmen und trägt ein eigenes unternehmerisches Risiko. Fehlen diese Merkmale, kann trotz eines „Selbstständigen-Vertrags" in Wirklichkeit eine abhängige Beschäftigung vorliegen – man spricht dann von Scheinselbstständigkeit.
Für die Beurteilung zieht die Sozialversicherung verschiedene Kriterien heran. Gegen echte Selbstständigkeit sprechen zum Beispiel:
- Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber (zeitlich, fachlich, örtlich)
- Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers
- Kein Unternehmerrisiko und keine eigene Unternehmerinitiative
- Festes Entgelt sowie Anspruch auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung
- Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung ohne Möglichkeit, andere einzusetzen
- Der Arbeitsumfang wird vom Auftraggeber bestimmt
Liegen sowohl Merkmale für Selbstständigkeit als auch für eine Beschäftigung vor, nimmt die Sozialversicherung eine Gesamtwürdigung aller Umstände vor. Entscheidend ist immer, was tatsächlich gelebt wird – die vertragliche Bezeichnung allein ist nicht ausschlaggebend.
Zur Klärung des Status gibt es das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung. Seit dem 1. April 2022 wurde dieses Verfahren weiterentwickelt: Es ist nun möglich, den Status bereits vor Aufnahme der Tätigkeit per Prognoseentscheidung klären zu lassen. Außerdem können bestimmte Gruppen von Erwerbstätigen gemeinsam beurteilt werden (Gruppenfeststellung), und auch sogenannte Dreiecksverhältnisse – etwa bei Zeitarbeit oder Vermittlung über Dritte – lassen sich prüfen. Diese erweiterten Möglichkeiten sind zunächst bis zum 30. Juni 2027 befristet.