Sperrzeit

In Kürze

Eine Sperrzeit bedeutet, dass das Arbeitslosengeld für einen bestimmten Zeitraum nicht ausgezahlt wird. Sie tritt ein, wenn ein Arbeitnehmer durch eigenes Verhalten zur Arbeitslosigkeit beigetragen hat.

Definition

Die Sperrzeit ist in § 159 SGB III geregelt. Sie wird von der Agentur für Arbeit verhängt, wenn sich eine arbeitslose Person „versicherungswidrig" verhalten hat — also selbst dazu beigetragen hat, arbeitslos zu werden oder zu bleiben. Die Agentur hat dabei keinen Ermessensspielraum: Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss sie die Sperrzeit verhängen.

Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld — das bedeutet, die Leistung wird vorübergehend nicht gezahlt. Der Anspruch selbst bleibt aber grundsätzlich bestehen, verkürzt sich jedoch um die Dauer der Sperrzeit.

Wie lange dauert eine Sperrzeit? Das hängt vom Grund ab:

  • 3 bis 12 Wochen bei versicherungswidrigem Verhalten (z. B. selbst gekündigt, Arbeit abgelehnt, Maßnahme abgebrochen)
  • 1 Woche bei verspäteter oder versäumter Arbeitsuchendmeldung nach § 38 Abs. 1 SGB III

Typische Gründe für eine Sperrzeit sind zum Beispiel: selbst kündigen ohne wichtigen Grund, einen Aufhebungsvertrag abschließen, eine zumutbare Arbeitsstelle ablehnen oder eine Fördermaßnahme abbrechen.

Kein Verschulden — kein Sperrzeit: Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn die arbeitslose Person einen wichtigen Grund für ihr Verhalten nachweisen kann. Beispiele dafür sind unzumutbare Arbeitsbedingungen oder eine Erkrankung, die die Arbeitsaufnahme unmöglich machte. Die Beweislast liegt dabei bei der arbeitslosen Person.

Krankenversicherung während der Sperrzeit: Ab dem zweiten Monat einer Sperrzeit besteht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterhin Krankenversicherungspflicht, sofern die übrigen Voraussetzungen (z. B. Arbeitslosenmeldung) erfüllt sind.

Erlöschen des Anspruchs: Summieren sich Sperrzeiten auf insgesamt 21 Wochen, erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld vollständig (§ 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Dabei werden auch Sperrzeiten aus den letzten zwölf Monaten vor Entstehung des Anspruchs einbezogen.

Bezug von Bürgergeld (SGB II): Wer während einer Sperrzeit Leistungen nach dem SGB II beantragen möchte, muss mit zusätzlichen Sanktionen rechnen. Das Jobcenter ist an den Sperrzeitbescheid der Agentur für Arbeit gebunden.