Schwellenwerte

In Kürze

Schwellenwerte legen fest, ab wie vielen Beschäftigten bestimmte gesetzliche Pflichten für einen Betrieb gelten. Je nach Betriebsgröße entstehen unterschiedliche Rechte für Arbeitnehmer und Pflichten für Arbeitgeber.

Definition

Viele Gesetze im Arbeitsrecht knüpfen ihre Regelungen an eine Mindestanzahl von Beschäftigten im Betrieb. Diese Mindestanzahl wird als Schwellenwert bezeichnet. Erst wenn ein Betrieb diesen Wert erreicht oder überschreitet, greift die jeweilige Vorschrift.

Bekannte Beispiele für solche Schwellenwerte sind:

  • Kündigungsschutz (§ 23 KSchG): gilt in der Regel erst ab mehr als zehn Arbeitnehmern
  • Schwerbehinderten-Beschäftigungspflicht (§ 71 SGB IX): ab mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen 5 % der Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden
  • Drittelbeteiligungsgesetz: Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat ab in der Regel 501 Arbeitnehmern
  • Massenentlassungs-Anzeigepflicht (§ 17 Abs. 1 KSchG)
  • Betriebsratsgröße (§ 9 BetrVG)
  • Freistellung von Betriebsratsmitgliedern (§ 38 Abs. 1 und 2 BetrVG)
  • Pflegezeit (§ 3 Abs. 1 PflegeZG)
  • Teilzeitarbeit in der Elternzeit (§ 15 Abs. 7 BEEG)
  • Sicherheitsbeauftragte (§ 22 SGB VII)
  • Umlageverfahren (§ 1 Abs. 1 AAG)

Viele Gesetze stellen auf die „in der Regel beschäftigten" Arbeitnehmer ab. Das bedeutet: Kurzfristige Schwankungen — etwa durch Saisongeschäft, Urlaub oder Renovierungen — bleiben unberücksichtigt. Maßgeblich ist die normale, dauerhafte Beschäftigungssituation des Betriebs.

Bei der Zählung gilt: Beurlaubte, kranke oder im Mutterschutz befindliche Arbeitnehmer zählen grundsätzlich mit. Ihre Vertretungskräfte hingegen nicht, um eine Doppelzählung zu vermeiden. Teilzeitbeschäftigte werden in der Regel nach Köpfen gezählt, also voll. Auszubildende werden nur dann mitgezählt, wenn das jeweilige Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.