In Kürze
Der Betriebsrat darf bei der Lage der täglichen Arbeitszeit mitbestimmen — also wann die Arbeit beginnt, wann sie endet und wie Pausen verteilt werden. Grundlage ist § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
Definition
Das Mitbestimmungsrecht bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit schützt das Interesse der Arbeitnehmer daran, ihre Freizeit sinnvoll gestalten zu können. Der Betriebsrat soll sicherstellen, dass die Lage der Arbeitszeit ein geordnetes Privatleben noch ermöglicht.
Was gilt als Arbeitszeit? Arbeitszeit ist jede Zeit, in der ein Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Leistung erbringen soll. Dazu zählen auch Zeiten der Arbeitsbereitschaft, des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft. Im Einzelfall kann auch das Hochfahren des Computers oder das Anlegen von Arbeitskleidung dazugehören — das muss jeweils geprüft werden.
Was umfasst das Mitbestimmungsrecht? Es gilt für alle Beschäftigten — auch für Teilzeitkräfte, Aushilfen und Leiharbeitnehmer. Der Betriebsrat kann bei folgenden Themen mitbestimmen:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
- Lage und Dauer der Pausen
- Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage
- Aufstellung von Dienst- und Schichtplänen
- Einführung flexibler Arbeitszeitmodelle (z. B. Gleitzeit, Rufbereitschaft, Vertrauensarbeitszeit)
- Einführung und Gestaltung von Schicht- und Nachtarbeit
- Einsatz von Zeiterfassungsgeräten
Was ist nicht erfasst? Die Gesamtdauer der wöchentlichen Arbeitszeit — also wie viele Stunden insgesamt gearbeitet wird — liegt nicht im Mitbestimmungsrecht nach dieser Vorschrift.
Gesetzliche Grenzen müssen bei jeder Arbeitszeitregelung eingehalten werden. Wichtige Vorschriften sind:
- § 3 ArbZG — Höchstarbeitszeit
- § 4 ArbZG — Ruhepausen
- § 5 ArbZG — Ruhezeiten
Viele Arbeitgeber regeln Arbeitszeitfragen per Betriebsvereinbarung, weil damit sowohl die Mitbestimmung des Betriebsrats gewahrt wird als auch klare Rahmenbedingungen für den Betrieb entstehen. Der Betriebsrat sollte vor Abschluss einer solchen Vereinbarung genau prüfen, welche Spielräume er dem Arbeitgeber einräumen möchte.