In Kürze
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Sachmittel bereitstellen, die dieser für seine Arbeit benötigt. Grundlage ist § 40 Abs. 2 BetrVG.
Definition
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Maße Räume, sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen — für Sitzungen, Sprechstunden und die laufenden Geschäfte.
Der Betriebsrat entscheidet per Beschluss, welche Sachmittel er für seine Aufgaben benötigt. Dabei muss er zwei Interessen gegeneinander abwägen: das Interesse der Belegschaft an einer ordnungsgemäßen Betriebsratsarbeit und das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an einer Kostenbegrenzung.
Ob ein Sachmittel wirklich erforderlich ist, hängt von der konkreten betrieblichen Situation ab. Der Betriebsrat hat dabei einen eigenen Beurteilungsspielraum — Gerichte können seine Entscheidung nur eingeschränkt überprüfen und nicht einfach durch eine eigene ersetzen.
Wichtig: Der Arbeitgeber muss die Sachmittel selbst bereitstellen. Der Betriebsrat darf sie nicht auf eigene Faust auf Kosten des Arbeitgebers beschaffen. Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nach, ist streitig, ob der Betriebsrat nach Ablauf einer angemessenen Frist ausnahmsweise selbst handeln darf.