Sozialhilfebezieher

In Kürze

Sozialhilfebezieher haben gesetzlichen Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung durch die Krankenkassen – ähnlich wie regulär gesetzlich Versicherte. Grundlage ist § 264 Abs. 2 SGB V.

Definition

Als Sozialhilfebezieher gelten Personen, die laufende Leistungen nach bestimmten Kapiteln des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten. Sie sind nicht selbst gesetzlich krankenversichert und auch nicht über ein Familienmitglied versichert.

Trotzdem haben sie Anspruch auf Krankenbehandlung sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft – die Krankenkasse übernimmt diese Versorgung auf Kosten des Sozialhilfeträgers.

Krankenversichertenkarte: Sobald der Sozialhilfeträger eine Person bei der Krankenkasse anmeldet, stellt diese unverzüglich eine Krankenversichertenkarte aus. Die Gültigkeit der Karte wird in der Regel auf kürzere Zeiträume – bis zu zwei Jahre – begrenzt. Ist bereits bekannt, wann die Leistung endet, wird die Karte nur bis zu diesem Datum ausgestellt.

Rückgabe der Karte: Endet das Betreuungsverhältnis, zieht der Sozialhilfeträger die Krankenversichertenkarte vom Betroffenen ein und leitet sie an die Krankenkasse weiter.

Wichtige gesetzliche Grundlagen

  • § 264 Abs. 2 SGB V – Krankenversorgung für Sozialhilfebezieher
  • § 10 SGB V – Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung
  • § 2 AsylbLG – Leistungen für Asylbewerber nach dem Asylbewerberleistungsgesetz