Sprecherausschuss - Errichtung

In Kürze

Ein Sprecherausschuss vertritt die Interessen leitender Angestellter im Betrieb. Er kann gewählt werden, wenn mindestens zehn leitende Angestellte im Betrieb beschäftigt sind und die Mehrheit von ihnen dies ausdrücklich verlangt.

Definition

Ein Sprecherausschuss entsteht nicht automatisch – er muss aktiv eingefordert werden. Die Mehrheit der leitenden Angestellten muss in einer Versammlung oder durch schriftliche Stimmabgabe einen sogenannten Grundsatzbeschluss fassen. Erst dann darf eine Wahl stattfinden.

Das Sprecherausschussgesetz (SprAuG) gilt nur in privatrechtlichen Unternehmen. Behörden, öffentlich-rechtliche Einrichtungen sowie Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen sind ausgenommen.

Zusammensetzung: Die Anzahl der Mitglieder richtet sich nach der Zahl der leitenden Angestellten im Betrieb zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens. Männer und Frauen sollen ihrem Anteil entsprechend vertreten sein (§ 4 SprAuG).

Wahlberechtigung: Alle leitenden Angestellten des Betriebs dürfen wählen (§ 3 Abs. 1 SprAuG). Ein Mindestalter ist – anders als beim Betriebsrat – nicht vorgeschrieben. Voraussetzung ist die Eintragung in die Wählerliste.

Wählbarkeit: Wer kandidieren möchte, muss dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören. Dabei zählt die gesamte Betriebszugehörigkeit – nicht nur die Zeit als leitender Angestellter (§ 3 Abs. 2 SprAuG).

Amtszeit: Der Sprecherausschuss wird für vier Jahre gewählt, entsprechend der Regelung für Betriebsräte (§ 5 Abs. 4 SprAuG). Scheidet ein Mitglied aus, rückt automatisch ein Ersatzmitglied nach. Sind keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden, bleibt der Sitz unbesetzt. Eine vorzeitige Neuwahl ist nur einzuleiten, wenn kein einziges Mitglied oder Ersatzmitglied mehr vorhanden ist (§ 10 SprAuG).