In Kürze
Der Sprecherausschuss vertritt die Interessen der leitenden Angestellten gegenüber dem Arbeitgeber. Er überwacht faire Behandlung, nimmt Beschwerden entgegen und unterstützt einzelne leitende Angestellte.
Definition
Leitende Angestellte haben im Betrieb eine besondere Stellung – und deshalb eine eigene Interessenvertretung: den Sprecherausschuss. Seine Aufgaben sind im Sprecherausschussgesetz (SprAuG) geregelt.
Überwachung fairer Behandlung: Nach § 27 SprAuG wachen Arbeitgeber und Sprecherausschuss gemeinsam darüber, dass alle leitenden Angestellten nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Diskriminierungen – etwa wegen Herkunft, Religion, Geschlecht oder politischer Betätigung – sollen verhindert werden.
Anregungen und Beschwerden: Der Sprecherausschuss kann dem Arbeitgeber Vorschläge unterbreiten und Beschwerden weiterleiten. Dieses Initiativrecht gehört zur allgemeinen Vertretungsaufgabe nach § 25 SprAuG.
Unterstützung im Einzelfall: Ein leitender Angestellter kann nach § 26 SprAuG ein Mitglied des Sprecherausschusses zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber hinzuziehen. Das Mitglied unterstützt und vermittelt – tritt aber nicht selbst als Verhandlungsführer auf.
Pflicht zur Zusammenarbeit: Der Sprecherausschuss muss nach § 2 SprAuG vertrauensvoll mit dem Arbeitgeber zusammenarbeiten. Störungen des Betriebsfriedens oder parteipolitische Aktivitäten im Betrieb sind ausdrücklich untersagt. Einmal im Jahr soll außerdem eine gemeinsame Sitzung mit dem Betriebsrat stattfinden.
Streitigkeiten: Kommt es zu Konflikten über die Aufgaben des Sprecherausschusses, entscheiden die Arbeitsgerichte im sogenannten Beschlussverfahren – geregelt in § 2a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG.