Studentenbeschäftigungen

In Kürze

Studierende, die neben ihrem Studium arbeiten, können unter bestimmten Voraussetzungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sein. Entscheidend ist, dass das Studium im Vordergrund steht.

Definition

Damit die besonderen Regelungen für Studentenbeschäftigungen gelten, muss die beschäftigte Person ein ordentlich Studierender sein. Das bedeutet: Sie ist an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsschule eingeschrieben (immatrikuliert) und ihr Studium nimmt Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch.

Die bloße Immatrikulation reicht nicht aus. Wer nach einem Abschluss (z. B. Bachelor, Master oder Staatsexamen) zwar noch eingeschrieben ist, aber bereits hauptsächlich als Arbeitnehmer tätig ist oder keine weiteren Hochschulabschlüsse anstrebt, gilt nicht mehr als ordentlich Studierender — und hat damit keinen Anspruch auf Versicherungsfreiheit.

Auch bei sehr langer Studiendauer gilt: Bis zu 25 Fachsemestern wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass das Studium noch im Vordergrund steht. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden.

Wann endet der Studentenstatus? Das Studium gilt als abgeschlossen mit Ablauf des Monats, in dem das Prüfungsamt den Studierenden offiziell schriftlich über das Gesamtergebnis informiert — zum Beispiel durch ein vorläufiges Zeugnis, eine Abholbenachrichtigung oder eine E-Mail. Wird das Studium ohne Prüfung beendet, endet der Status mit dem Tag der Exmatrikulation.

Semesterferien: In der vorlesungsfreien Zeit darf ohne Einschränkung der Wochenstunden versicherungsfrei gearbeitet werden. Dauert eine Beschäftigung über die Semesterferien hinaus an, muss die wöchentliche Arbeitszeit in der Vorlesungszeit wieder auf maximal 20 Stunden begrenzt werden, damit die Versicherungsfreiheit erhalten bleibt.

Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit im jeweiligen Beschäftigungszeitraum vorlagen. Eine einfache Studienbescheinigung reicht im Abschlusssemester allein nicht aus — es wird zusätzlich ein Nachweis des Prüfungsamtes über die Prüfungsentscheidung benötigt.