Scheinselbstständigkeit - Optionales Anfrageverfahren

In Kürze

Beim optionalen Anfrageverfahren können Auftraggeber und Auftragnehmer freiwillig klären lassen, ob eine Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder echte Selbstständigkeit gilt. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Definition

Ist unklar, ob jemand selbstständig tätig oder eigentlich Arbeitnehmer ist, bietet das geltende Recht die Möglichkeit einer offiziellen Statusfeststellung. Dieses Verfahren ist freiwillig — daher der Begriff „optional" — und kann von jedem Beteiligten beantragt werden.

Wer kann den Antrag stellen? Sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber können das Verfahren einleiten. Auch Dritte dürfen einen Antrag stellen, wenn die Tätigkeit für sie erbracht wird und Anhaltspunkte bestehen, dass der Auftragnehmer in ihre Arbeitsorganisation eingegliedert ist und ihren Weisungen unterliegt. Das Verfahren ist sogar für bereits beendete Vertragsverhältnisse möglich.

Wie läuft das Verfahren ab? Der Antrag wird schriftlich oder elektronisch gestellt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund fordert dann Unterlagen und einen ausgefüllten Fragebogen an. Vor der endgültigen Entscheidung erhalten alle Beteiligten die Möglichkeit, ergänzende Unterlagen einzureichen und ihre Sichtweise darzulegen. Wird ein Beschäftigungsverhältnis festgestellt, beginnt die Versicherungspflicht grundsätzlich erst mit Bekanntgabe des Bescheids.

Was gilt bei Widerspruch oder Klage? Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt und Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Während dieses Verfahrens müssen zunächst keine Beiträge gezahlt werden — allerdings besteht in dieser Zeit auch kein Sozialversicherungsschutz. Wird der Bescheid später bestätigt, sind die Beiträge rückwirkend ab Beginn der Beschäftigung zu zahlen. Es empfiehlt sich daher, während eines laufenden Klageverfahrens Rückstellungen zu bilden.

Wichtig für Arbeitgeber — Einbehalt der Arbeitnehmeranteile: Arbeitgeber können Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich nur für die letzten drei Monate vom laufenden Entgelt einbehalten (vgl. § 28g SGB IV). Wird der Antrag auf Statusfeststellung jedoch innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile für den gesamten zurückliegenden Zeitraum — also auch rückwirkend über drei Monate hinaus — einbehalten.

Wann ist das Verfahren nicht möglich? Ein Anfrageverfahren scheidet aus, wenn die Krankenkasse oder ein Rentenversicherungsträger bereits eine Statusprüfung durchgeführt oder eingeleitet hat, zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsprüfung.