In Kürze
Sozialeinrichtungen sind betriebliche Einrichtungen, die Leistungen zugunsten von Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen erbringen. Arbeitnehmer haben bei ihrer Ausgestaltung ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht.
Definition
Unter Sozialeinrichtungen versteht man alle Einrichtungen, die in das Betriebsgeschehen eingebunden sind und Leistungen für Beschäftigte oder deren Familienangehörige erbringen. Sie können auch dann als Sozialeinrichtung gelten, wenn sie organisatorisch oder rechtlich selbstständig sind.
Grundlage für Sozialeinrichtungen ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Typische Beispiele sind:
- Kantinen und Betriebskindergärten
- Gesundheits- und medizinische Einrichtungen
- Pensions- und Unterstützungskassen
- Ferienheime, Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen
- Kultureinrichtungen und Werksbüchereien
- Auszubildendenheime
Sozialeinrichtungen erfüllen wichtige soziale und personalpolitische Aufgaben — etwa die Mitarbeiterverpflegung, die betriebliche Altersversorgung oder die Gesundheitsförderung. Ob eine Einrichtung sinnvoll ist, richtet sich nicht allein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, sondern auch nach Unternehmenskultur, Tradition sowie den Gegebenheiten der Branche oder Region.
Mitbestimmung: Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen sind mitbestimmungspflichtig, sofern sich ihr Wirkungsbereich auf einen Betrieb, ein Unternehmen oder einen Konzern beschränkt. Sind Einrichtungen hingegen auch für die Allgemeinheit zugänglich, entfällt dieses Recht — selbst wenn Beschäftigte sie in erheblichem Umfang nutzen.
- § 87 Abs. 1 Nr. 8 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) — Mitbestimmung bei Sozialeinrichtungen