Soziale Sicherung der Pflegepersonen

In Kürze

Wer einen Angehörigen oder eine andere Person zu Hause pflegt, ist unter bestimmten Voraussetzungen automatisch in der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung abgesichert. Die Beiträge dafür zahlt die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen.

Definition

Als Pflegeperson gilt, wer eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig in deren häuslicher Umgebung pflegt. Voraussetzung für die soziale Absicherung ist, dass die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat und die Pflegeperson mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen wöchentlich pflegt.

Rentenversicherung: Die Versicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind — ein eigener Antrag der Pflegeperson ist nicht nötig. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Pflegegrad und dem Umfang der Pflegetätigkeit. Rechtsgrundlage ist § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI.

Unfallversicherung: Pflegepersonen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII automatisch unfallversichert, wenn sie eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 bei pflegerischen Maßnahmen und der Haushaltsführung unterstützen.

Arbeitslosenversicherung: Wer unmittelbar vor der Pflegetätigkeit in der Arbeitslosenversicherung versichert war oder Arbeitslosengeld bezogen hat, bleibt während der Pflegezeit versichert. Nach Ende der Pflege kann Arbeitslosengeld beantragt werden. Grundlage ist § 26 Abs. 2b SGB III.

Von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen sind unter anderem Personen, die die Pflege erwerbsmäßig ausüben, neben der Pflege mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten oder bereits eine Vollrente wegen Alters beziehen (§ 3 Satz 2 und 3 SGB VI).

Pflegen mehrere Personen gemeinsam, werden die Rentenversicherungsbeiträge anteilig nach dem jeweiligen Pflegeaufwand aufgeteilt. Die Beiträge trägt in allen Fällen die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen — die Pflegeperson selbst zahlt nichts.