In Kürze
Der Betriebsrat hat ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht bei der Urlaubsplanung im Betrieb. Dazu gehören allgemeine Urlaubsgrundsätze, der Urlaubsplan und die zeitliche Lage des Urlaubs einzelner Arbeitnehmer.
Definition
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) darf der Arbeitgeber Urlaubsregelungen nicht allein festlegen. Der Betriebsrat muss mitentscheiden – das nennt man Mitbestimmungsrecht.
Dieses Mitbestimmungsrecht gilt für viele urlaubsbezogene Themen im Betrieb, zum Beispiel:
- Allgemeine Urlaubsgrundsätze – z. B. ob unbezahlter Urlaub gewährt wird oder Betriebsferien eingeführt werden
- Urlaubssperren – zu bestimmten Zeiten oder aus bestimmten Anlässen
- Bevorzugung bestimmter Gruppen – z. B. Eltern schulpflichtiger Kinder in den Schulferien
- Urlaubsquoten – Regelungen, die begrenzen, wie viele Mitarbeiter gleichzeitig Urlaub nehmen dürfen
- Genehmigungsverfahren und Urlaubsvertretungen
- Bildungsurlaub – hinsichtlich allgemeiner Freistellungsgrundsätze und des Freistellungsplans
Auch wenn der Arbeitgeber Quotenvorgaben nur als „Orientierungshilfe" bezeichnet, bleibt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehen. Arbeitnehmer müssen in solchen Fällen davon ausgehen, dass ihr Urlaubsantrag abgelehnt wird, sobald die Quotengrenze erreicht ist.
Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht auf einen Urlaubszeitraum einigen, legt der Betriebsrat gemeinsam mit dem Arbeitgeber den Urlaub fest – unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der berechtigten Interessen anderer Beschäftigter oder des Betriebs (§ 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)). Scheitert auch das, entscheidet die Einigungsstelle.
Wichtig: Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, die Entscheidung des Betriebsrats oder der Einigungsstelle zu akzeptieren. Sie können unabhängig davon das Arbeitsgericht anrufen (§ 76 Abs. 7 BetrVG).
Gibt es eine Betriebsvereinbarung über Urlaubsgrundsätze und einen darauf basierenden Urlaubsplan, ist dieser für alle Seiten verbindlich. Hinweise des Arbeitgebers auf „schwierige Wochen" für Urlaubsanträge gelten dabei grundsätzlich nur als Hilfestellung – nicht als einseitige Urlaubssperre. Anders kann es aussehen, wenn solche Hinweise mit konkreten Vorgaben verbunden sind, die den bestehenden Urlaubsplan faktisch aushebeln.