In Kürze
Der Betriebsrat hat ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht, wenn die Arbeitszeit im Betrieb vorübergehend verkürzt (Kurzarbeit) oder verlängert (Überstunden) wird. Grundlage ist § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
Definition
Als betriebsübliche Arbeitszeit gilt die Arbeitszeit, die im Betrieb regelmäßig geleistet wird. Weicht der Arbeitgeber davon vorübergehend ab – nach oben oder nach unten – muss der Betriebsrat zustimmen.
Vorübergehende Verkürzung – Kurzarbeit: Kurzarbeit liegt vor, wenn die Arbeitszeit herabgesetzt wird, zum Beispiel durch den Ausfall einzelner Stunden, bestimmter Wochentage oder ganzer Wochen. Der Betriebsrat entscheidet mit bei:
- ob und in welchem Rahmen Kurzarbeit eingeführt wird
- für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Arbeitszeit reduziert wird
- welche Bereiche und welche Arbeitnehmer betroffen sind
- wie finanzielle Nachteile gemildert werden, z. B. durch Aufstockung des Kurzarbeitergelds
- wie die geänderte Arbeitszeit auf die Wochentage verteilt wird
Der Betriebsrat hat außerdem ein Initiativrecht: Er kann selbst die Einführung von Kurzarbeit vorschlagen, etwa um Entlassungen zu vermeiden. Ergänzend gilt dann § 92a BetrVG zur Beschäftigungssicherung.
Wichtig: Kurzarbeit braucht immer eine rechtliche Grundlage – entweder eine Klausel im Arbeits- oder Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Fehlt eine solche Grundlage, ist die Betriebsvereinbarung zwingend erforderlich. Sie wirkt nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar auf alle Arbeitsverhältnisse ein.
Vorübergehende Verlängerung – Überstunden: Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die vertraglich oder tariflich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Das Mitbestimmungsrecht greift, wenn Überstunden aus betrieblichen Gründen anfallen und kollektive Interessen der Belegschaft berührt sind. Der Betriebsrat entscheidet mit bei:
- ob und wie viele Überstunden geleistet werden
- welche Arbeitnehmer Überstunden erbringen sollen – gilt für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte gleichermaßen
- der Anordnung von Mehrarbeit oder Sonderschichten
- der Duldung oder Entgegennahme von Überstunden durch den Arbeitgeber
- dem Einsatz von Leiharbeitnehmern mit Überstunden im Betrieb
- der Einführung von Bereitschaftsdienst außerhalb der regulären Arbeitszeit
Die Zustimmung des Betriebsrats ist auch in Notfällen erforderlich. Viele Arbeitgeber schließen daher eine Betriebsvereinbarung ab, die für bestimmte Situationen oder eine begrenzte Anzahl von Überstunden keine gesonderte Zustimmung verlangt.
Bei allen Überstunden müssen die gesetzlichen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden:
- § 3 ArbZG – zulässige Höchstarbeitszeit
- § 4 ArbZG – vorgeschriebene Ruhepausen
- § 5 ArbZG – vorgeschriebene Ruhezeiten