Soziale Angelegenheiten - Werkwohnungen

In Kürze

Bei Werkswohnungen, die ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten vermietet, hat der Betriebsrat ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht. Es schützt Arbeitnehmer bei der Vergabe, den Nutzungsbedingungen und der Kündigung solcher Wohnungen.

Definition

Eine Werksmietwohnung ist eine Wohnung, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses per normalem Mietvertrag überlässt. Sie ist eine Sozialeinrichtung des Betriebs.

Davon zu unterscheiden ist die Werkdienstwohnung: Hier ist das Wohnen zwingender Bestandteil des Arbeitsverhältnisses — etwa bei einem Hausmeister, der verpflichtet ist, in der Dienstwohnung zu leben. Für Werkdienstwohnungen gilt das Mitbestimmungsrecht nicht.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG bestimmt der Betriebsrat mit bei:

  • Zuweisung einer Werksmietwohnung an einen bestimmten Arbeitnehmer
  • Kündigung einer Werksmietwohnung durch den Arbeitgeber
  • Allgemeinen Nutzungsbedingungen, z. B. Mietvertragsinhalte und Hausordnung
  • Mietzinsbildung und Mieterhöhungen sowie Betriebs- und Nebenkostenumlage
  • Übernachtungssätzen für Wohnheimplätze

Das Mitbestimmungsrecht greift immer dann, wenn der Arbeitgeber — als Eigentümer, Vermieter oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung — Einfluss auf die Belegung der Wohnung nehmen kann.

Handelt der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats, hat das konkrete Folgen: Eine Wohnungszuweisung ohne Zustimmung ist unwirksam, ebenso eine Kündigung der Werksmietwohnung. Der Betriebsrat kann in diesem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber auf einen Auszug des betroffenen Mieters hinwirkt.

Kein Mitbestimmungsrecht besteht hingegen bei der Frage, ob der Arbeitgeber überhaupt Werkswohnungen anbietet und wie viele Mittel er dafür bereitstellt. Diese Entscheidung liegt allein beim Arbeitgeber.