Sozialstaat

In Kürze

Der Sozialstaat beschreibt die staatliche Verpflichtung zur Sicherung menschenwürdiger Lebensbedingungen. Er prägt Umfang und Ausgestaltung sozialer Sicherungssysteme.

Definition

Sozialstaat ist ein verfassungsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet das staatliche Ordnungsprinzip zur Sicherung sozialer Gerechtigkeit und materieller Mindestlebensbedingungen.

Der Sozialstaat verpflichtet den Staat, soziale Risiken auszugleichen und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Er liegt vor, wenn staatliches Handeln auf Existenzsicherung, sozialen Ausgleich und Schutz vor Lebensrisiken ausgerichtet ist.

Voraussetzung ist eine gesetzliche Ausgestaltung sozialer Sicherungssysteme durch den demokratischen Gesetzgeber.

Rechtsgrundlagen sind insbesondere:

  • Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz (GG)
  • Artikel 28 Absatz 1 GG mit dem Sozialstaatsprinzip

Der Sozialstaat begründet grundsätzlich keine unmittelbar einklagbaren Leistungsansprüche einzelner Personen.

Abzugrenzen ist der Sozialstaat von einem umfassend versorgenden Zentralstaat ohne individuelle Eigenverantwortung.

In der Praxis legitimiert der Sozialstaat Sozialversicherung, Sozialleistungen und arbeitsrechtliche Schutzregelungen.