Streik

Ein Streik ist die gemeinsame, vorübergehende Niederlegung der Arbeit durch Arbeitnehmer, um bestimmte Ziele – meist bessere Arbeitsbedingungen oder höhere Löhne – gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen. Das Streikrecht ist verfassungsrechtlich in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verankert.

In Kürze

Ein Streik ist die gemeinsame, vorübergehende Niederlegung der Arbeit durch Arbeitnehmer, um bestimmte Ziele – meist bessere Arbeitsbedingungen oder höhere Löhne – gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen. Das Streikrecht ist verfassungsrechtlich in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verankert.

Definition

Von einem Streik spricht man, wenn eine größere Gruppe von Arbeitnehmern die Arbeit planmäßig und gemeinsam niederlegt, um wirtschaftlichen Druck auf den Arbeitgeber auszuüben. Entscheidend ist nicht die genaue Anzahl der Beteiligten, sondern dass der Arbeitsprozess im Betrieb ernsthaft gestört wird. Nach Ende des Streiks nehmen alle Beteiligten die Arbeit wieder auf.

Die Arbeitsniederlegung kann verschiedene Formen annehmen: das Fernbleiben vom Arbeitsplatz, das untätige Verweilen am Arbeitsplatz oder bewusst langsames Arbeiten (sogenannter Bummelstreik). In allen Fällen wird die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht. Als Gegenstück zum Streik können Arbeitgeber Arbeitnehmer aussperren, also vorübergehend vom Arbeitsplatz ausschließen.

Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Streik

Ein Streik muss mehrere Voraussetzungen erfüllen, um rechtmäßig zu sein:

  • Gewerkschaftliche Führung: Der Streik muss von einer anerkannten, tariffähigen Gewerkschaft ausgerufen oder genehmigt und ordnungsgemäß beschlossen sein. Ein sogenannter „wilder Streik" ohne gewerkschaftliche Trägerschaft ist rechtswidrig.
  • Tarifliches Ziel: Es muss um eine kollektive Regelung der Arbeitsbedingungen gehen, etwa Lohn, Urlaub oder Arbeitszeit. Streiks für individuelle Ziele – z. B. die Rücknahme einer einzelnen Kündigung – sind nicht zulässig.
  • Richtiger Adressat: Der Streik muss sich gegen einen Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband richten, der das Streikziel auch erfüllen kann. Reine Sympathiestreiks oder politische Streiks sind grundsätzlich unzulässig.
  • Friedenspflicht einhalten: Während eines laufenden Tarifvertrags gilt eine Friedenspflicht – Kampfmaßnahmen sind in dieser Zeit verboten. Die relative Friedenspflicht verbietet Streiks zu bereits geregelten Themen; die absolute Friedenspflicht verbietet alle Kampfmaßnahmen während der Vertragslaufzeit und muss gesondert vereinbart werden.
  • Letztes Mittel: Der Streik darf erst ausgerufen werden, wenn alle Möglichkeiten einer friedlichen Einigung ausgeschöpft sind. Kurze Warnstreiks zur Unterstützung laufender Verhandlungen sind zulässig.
  • Faire Kampfführung: Gewalt, Sabotage und unwahre Propaganda sind verboten. Ein Notdienst zur Vermeidung unverhältnismäßiger Schäden muss eingerichtet werden.

Folgen eines rechtmäßigen Streiks

Das Arbeitsverhältnis bleibt während eines rechtmäßigen Streiks bestehen, aber die gegenseitigen Hauptpflichten ruhen: Arbeitnehmer müssen nicht arbeiten, der Arbeitgeber muss keinen Lohn zahlen. Das gilt auch für arbeitswillige Kollegen, die wegen des Streiks nicht beschäftigt werden können. Wer vor Streikbeginn bereits im bezahlten Urlaub war oder an einer Schulung teilnahm, behält seinen Entgeltanspruch für diese Zeit.

Krankheit während des Streiks: Wer bereits vor Streikbeginn arbeitsunfähig erkrankt war, hat weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung – vorausgesetzt, seine Arbeit wäre trotz Streik möglich gewesen und er hat keine Streikabsicht erklärt. Erkrankt ein Streikender während des Streiks, erhält er Entgeltfortzahlung, wenn er den Streik für beendet erklärt und seine Arbeit grundsätzlich möglich wäre.

Rechtswidriger Streik

Wer an einem rechtswidrigen Streik teilnimmt, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Der Arbeitgeber kann eine Abmahnung aussprechen. Eine fristlose Kündigung ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer wusste, dass der Streik rechtswidrig ist. Bei Schäden durch einen rechtswidrigen Streik können Gewerkschaft und beteiligte Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig sein.

Auszubildende

Auszubildende haben kein Streikrecht. Die Teilnahme an einem Streik verstößt gegen den Ausbildungsvertrag und kann – nach vorheriger Aufklärung durch den Ausbildenden – zur fristlosen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses führen. Umgekehrt darf der Ausbildende Auszubildende nicht zur Streikarbeit heranziehen.

Sozialversicherung während des Streiks

Während eines Streiks gelten folgende Regelungen für den Versicherungsschutz:

  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: Die Versicherungspflicht bleibt – unabhängig davon, ob der Streik rechtmäßig ist – gemäß § 7 Abs. 3 SGB IV längstens einen Monat lang bestehen, auch wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.
  • Krankenversicherung (§ 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V): Bei einem rechtmäßigen Streik bleibt die Mitgliedschaft bis zum Ende des Arbeitskampfes erhalten.
  • Pflegeversicherung (§ 49 Abs. 2 SGB XI): Es gilt dieselbe Regelung wie bei der Krankenversicherung.

Streikgeld: Steuern und Sozialversicherung

Gewerkschaften zahlen streikenden Mitgliedern häufig eine finanzielle Unterstützung, das sogenannte Streikgeld. Dieses gilt weder als Arbeitslohn noch als Entschädigung für entgangene Einnahmen und ist daher weder steuer- noch sozialversicherungspflichtig. Streikgelder zählen jedoch zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt, da sie zur Deckung laufender Kosten bestimmt sind.

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