In Kürze
Streik ist die kollektive, vorübergehende Niederlegung der Arbeit zur Durchsetzung tariflicher Interessen. Er erfolgt organisiert und zeitlich begrenzt.
Definition
Streik ist ein arbeitsrechtliches Kampfmittel der Arbeitnehmer zur kollektiven Durchsetzung tariflich regelbarer Ziele.
Er bezeichnet die planmäßige, gemeinschaftliche Arbeitsniederlegung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern gegenüber einem Tarifpartner.
Ein Streik liegt vor, wenn die Arbeitsleistung zeitlich begrenzt eingestellt und dadurch wirtschaftlicher Druck ausgeübt wird.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitskampf von einer tariffähigen Gewerkschaft getragen und ordnungsgemäß beschlossen ist.
Weiterhin müssen Tarifverhandlungen gescheitert und die tarifliche Friedenspflicht beendet sein.
Während des Streiks sind die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert.
Die verfassungsrechtliche Grundlage ergibt sich aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz (GG).
Streik begründet keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Dauer der Arbeitsniederlegung.
Abzugrenzen ist der Streik von:
- rechtswidrigen Arbeitsniederlegungen ohne gewerkschaftliche Trägerschaft
In der Praxis beeinflusst Streik die betriebliche Leistungserbringung, Vergütungsansprüche und arbeitskampfrechtliche Reaktionsmöglichkeiten.