Störfallbeauftragter

In Kürze

Ein Störfallbeauftragter ist eine vom Anlagenbetreiber bestellte Person, die für die Sicherheit bestimmter Betriebsanlagen zuständig ist und bei gefährlichen Störungen schützend eingreift.

Definition

Wer eine genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) betreibt, muss unter bestimmten Voraussetzungen einen oder mehrere Störfallbeauftragte bestellen. Voraussetzung ist, dass die Art und Größe der Anlage bei einer Betriebsstörung Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft verursachen kann (§ 58a Abs. 1 BImSchG). Auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen kann die Behörde eine solche Bestellung im Einzelfall anordnen (§ 58a Abs. 2 BImSchG).

Der Störfallbeauftragte berät den Betreiber in allen sicherheitsrelevanten Fragen. Seine konkreten Aufgaben nach § 58b BImSchG umfassen:

  • Verbesserung der Anlagensicherheit aktiv fördern
  • Unverzügliche Meldung von Betriebsstörungen, die Gefahren auslösen können
  • Regelmäßige Kontrolle der Betriebsstätte auf Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften
  • Mängel im Brandschutz und bei technischer Hilfeleistung an den Betreiber melden
  • Jährlicher Bericht über getroffene und geplante Sicherheitsmaßnahmen

Der Betreiber muss den Störfallbeauftragten bei seiner Arbeit unterstützen: Er stellt Hilfspersonal, Räume, Geräte und Mittel zur Verfügung und ermöglicht die Teilnahme an Schulungen (§ 58c Abs. 1 BImSchG). Außerdem muss er vor wichtigen Investitions- oder Planungsentscheidungen rechtzeitig eine Stellungnahme des Störfallbeauftragten einholen (§ 58c Abs. 2 BImSchG).

Der Betreiber kann dem Störfallbeauftragten auch Entscheidungsbefugnisse übertragen, um bei einer eingetretenen oder drohenden Störung schnell handeln zu können (§ 58c Abs. 3 BImSchG).

Störfallbeauftragte genießen besonderen Schutz: Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden und haben einen relativen Kündigungsschutz (§ 58d BImSchG).