Selbstständige

In Kürze

Selbstständige sind nicht automatisch in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert. Je nach Berufsgruppe kann jedoch gesetzliche Versicherungspflicht — vor allem in der Rentenversicherung — bestehen.

Definition

Wer selbstständig arbeitet, ist grundsätzlich nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. In der sozialen Pflegeversicherung besteht Versicherungspflicht, wenn die Person Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist; freiwillig Versicherte können stattdessen eine private Pflegeversicherung wählen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung tritt keine Versicherungspflicht ein, wenn jemand hauptberuflich selbstständig tätig ist (§ 5 Abs. 5 SGB V). Hauptberuflich selbstständig ist man dann, wenn die selbstständige Tätigkeit nach wirtschaftlicher Bedeutung und zeitlichem Aufwand die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt.

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind bestimmte Berufsgruppen kraft Gesetzes pflichtversichert, sofern sie keine Arbeitnehmer (außer in geringfügiger Beschäftigung) beschäftigen. Grundlage ist § 2 SGB VI. Dazu gehören unter anderem:

  • § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI — selbstständige Lehrer und Erzieher
  • § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI — selbstständige Pflegepersonen (z. B. Krankengymnasten, Masseure, Krankenpfleger); nicht erfasst sind Heilpraktiker, Fußpfleger und Ärzte
  • § 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI — Hebammen und Entbindungspfleger
  • § 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VI — selbstständige Seelotsen
  • § 2 Satz 1 Nr. 7 SGB VI — selbstständige Küstenfischer und Küstenschiffer

Sonstige Selbstständige — darunter auch Existenzgründer — können auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert werden. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt wird und der Antrag innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird.

Der Rentenversicherungsbeitrag richtet sich grundsätzlich nach der sogenannten Bezugsgröße und ist damit einkommensunabhängig (§ 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Im Jahr 2025 beträgt die Bezugsgröße bundesweit 3.745,00 EUR monatlich; bei einem Beitragssatz von 18,6 % ergibt sich ein monatlicher Regelbeitrag von 696,57 EUR. In den ersten drei Jahren nach Gründung wird nur die Hälfte der Bezugsgröße angesetzt, sodass der Beitrag auf 348,29 EUR monatlich sinkt. Bei nachgewiesenem niedrigerem Einkommen ist ein Mindestbeitrag auf Basis von 556,00 EUR (= 103,42 EUR monatlich) möglich.