In Kürze
Rein kosmetische Eingriffe zahlt die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich nicht. Eine Kostenübernahme kommt nur in Betracht, wenn eine anerkannte Krankheit vorliegt oder besondere medizinische Voraussetzungen erfüllt sind.
Definition
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt Behandlungskosten nur bei Krankheit — also einem regelwidrigen Körper- oder Geisteszustand. Wer sich aus rein ästhetischen Gründen operieren lässt, erfüllt diese Voraussetzung nicht und muss die Kosten selbst tragen.
Eine Ausnahme besteht, wenn ein körperliches Merkmal objektiv entstellend wirkt. Das bedeutet: Die Auffälligkeit muss so erheblich sein, dass sie anderen Menschen schon bei flüchtiger Begegnung im Alltag auffällt, Reaktionen wie Neugier oder Mitleid auslöst und dazu führt, dass die betroffene Person droht, sich aus dem gesellschaftlichen Leben zurückzuziehen. Subjektives Empfinden allein reicht nicht aus.
Ebenfalls anerkannt sind Fälle, in denen Körperfunktionen beeinträchtigt sind oder der Sonderfall der Transsexualität vorliegt, der rechtlich grundsätzlich als Krankheit gilt. Ansprüche auf geschlechtsangleichende Operationen bestehen jedoch nur, soweit aus Sicht eines verständigen Betrachters eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts eintritt.
Eingriffe an einem gesunden Organ — etwa am Magen bei starkem Übergewicht — kommen nach der Rechtsprechung nur als letztes Mittel (Ultima Ratio) in Betracht, wenn weitere Bedingungen erfüllt sind und keine anderen Behandlungsmöglichkeiten bestehen.
Psychische Belastungen durch das eigene Aussehen begründen in der Regel keinen Anspruch auf eine operative Behandlung. Die Rechtsprechung verweist in solchen Fällen auf psychotherapeutische Behandlung als den geeigneteren Weg.
Entstehen nach einem ursprünglich kosmetischen Eingriff medizinische Folgeprobleme, übernimmt die Krankenkasse zwar die notwendige ärztliche Behandlung — etwa die Entfernung eines schadhaften Implantats. Die Kosten für ein Ersatzimplantat trägt die Versicherte jedoch selbst, da der Ausgangseingriff kosmetischer Natur war. Grundlage hierfür ist § 52 Abs. 2 SGB V.