Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand formal als Selbstständiger gilt, tatsächlich aber wie ein abhängig Beschäftigter arbeitet. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse – nicht die Vertragsbezeichnung.

In Kürze

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand formal als Selbstständiger gilt, tatsächlich aber wie ein abhängig Beschäftigter arbeitet. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse – nicht die Vertragsbezeichnung.

Definition

Scheinselbstständigkeit beschreibt eine rechtliche Fehlzuordnung: Eine Tätigkeit ist formal als selbstständig ausgestaltet, erfüllt tatsächlich aber die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Wer echte Selbstständige ist, kann Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitsweise im Wesentlichen frei gestalten und trägt ein eigenes unternehmerisches Risiko.

Fehlen diese Merkmale, kann trotz eines „Selbstständigen-Vertrags" in Wirklichkeit eine abhängige Beschäftigung vorliegen. Für die Beurteilung wird eine Gesamtwürdigung aller objektiven Umstände vorgenommen – entscheidend ist stets, was tatsächlich gelebt wird.

Gegen echte Selbstständigkeit sprechen insbesondere:

  • Weisungsgebundenheit gegenüber dem Auftraggeber (zeitlich, fachlich, örtlich)
  • Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers
  • Kein Unternehmerrisiko und keine eigene Unternehmerinitiative
  • Festes Entgelt sowie Anspruch auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung
  • Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung ohne Möglichkeit, andere einzusetzen
  • Der Arbeitsumfang wird vom Auftraggeber bestimmt

Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 7 SGB IV (Sozialgesetzbuch Viertes Buch), der die abhängige Beschäftigung definiert, sowie § 7a SGB IV, der das Statusfeststellungsverfahren regelt. Scheinselbstständigkeit begründet keinen eigenständigen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses, hat aber erhebliche Bedeutung für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung und die beitragsrechtliche Risikobewertung laufender Vertragsverhältnisse.

Zur Klärung des Status gibt es das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung. Seit dem 1. April 2022 wurde dieses Verfahren erweitert: Der Status kann nun bereits vor Aufnahme der Tätigkeit per Prognoseentscheidung geklärt werden. Außerdem ist eine gemeinsame Beurteilung bestimmter Gruppen von Erwerbstätigen (Gruppenfeststellung) möglich, und auch sogenannte Dreiecksverhältnisse – etwa bei Zeitarbeit oder Vermittlung über Dritte – können geprüft werden. Diese erweiterten Möglichkeiten sind zunächst bis zum 30. Juni 2027 befristet.

Wissensdatenbank

Fragen & Antworten

rund um die Mitbestimmung

Zur Wissensdatenbank