In Kürze
Bei den Sozialversicherungswahlen bestimmen Versicherte und Arbeitgeber alle sechs Jahre, wer ihre Interessen in der Selbstverwaltung der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherung vertritt.
Definition
Die gesetzlichen Sozialversicherungsträger verwalten sich selbst — das nennt man Selbstverwaltung. Dafür gibt es bei jedem Versicherungsträger ein gewähltes Gremium: entweder einen Verwaltungsrat (bei Krankenkassen) oder eine Vertreterversammlung (bei Renten- und Unfallversicherung). Diese Gremien gehen aus den Sozialversicherungswahlen hervor, die alle sechs Jahre stattfinden. Die letzten Wahlen fanden am 31. Mai 2023 statt, die nächsten sind für 2029 geplant.
Versicherte und Arbeitgeber wählen jeweils getrennt ihre eigenen Vertreterinnen und Vertreter. Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gibt es zusätzlich eine dritte Gruppe: die Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte.
Wer darf wählen? Wahlberechtigt ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, Beiträge zahlt und persönlich bei dem jeweiligen Versicherungsträger versichert ist. Familienversicherte ohne eigene Beitragszahlung — etwa mitversicherte Studierende — sind nicht wahlberechtigt.
Wahl ohne Wahlhandlung: Manchmal erhalten Versicherte keine Wahlunterlagen. Das passiert, wenn sich alle Kandidatinnen und Kandidaten auf einer gemeinsamen Liste einigen oder die Zahl der Bewerber genau der Zahl der zu vergebenden Mandate entspricht. In diesem Fall gelten die Vorgeschlagenen automatisch als gewählt. Das Gesetz sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor.
Was entscheiden die gewählten Gremien? Die Aufgaben unterscheiden sich je nach Versicherungsbereich:
- Verwaltungsräte der Krankenkassen entscheiden über Präventions- und Reha-Maßnahmen, wählen die Kassenleitung, stellen den Haushaltsplan fest und setzen Widerspruchsausschüsse ein.
- Vertreterversammlungen der Rentenversicherung entscheiden über Reha-Maßnahmen, wählen den ehrenamtlichen Vorstand und richten Widerspruchsausschüsse sowie ehrenamtliche Versichertenberatungen ein.
- Vertreterversammlungen der Unfallversicherung legen Unfallverhütungsvorschriften, Gefahrentarife und Beitragshöhen fest und stellen den Haushaltsplan auf.
Online-Wahl als Modellprojekt: Bei den Sozialwahlen 2023 konnten Versicherte bestimmter Krankenkassen erstmals auch online abstimmen. Grundlage war § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Das Modellprojekt soll zeigen, ob eine dauerhafte Online-Wahl möglich ist. Der Standard bleibt bislang die Briefwahl.
Modernisierung der Sozialwahlen: Gesetzliche Neuregelungen erleichtern den Zugang zu den Gremien — etwa durch weniger erforderliche Unterstützerunterschriften für Vorschlagslisten. Zudem sollen Frauen und Männer künftig jeweils zu mindestens 40 % auf den Wahllisten der Unfall- und Rentenversicherungsträger vertreten sein. Ehrenamtliche Selbstverwalter haben außerdem einen Anspruch auf bis zu fünf Tage Fortbildungsurlaub pro Kalenderjahr.