In Kürze
Schwarzarbeit liegt vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen gegen Entgelt erbracht werden, ohne dass Steuern und Sozialabgaben abgeführt oder gesetzliche Meldepflichten erfüllt werden. Solche Verträge sind unwirksam und können empfindliche Strafen nach sich ziehen.
Definition
Schwarzarbeit ist Teil der sogenannten Schattenwirtschaft. Sie entsteht, wenn jemand für eine bezahlte Arbeit weder die Arbeitnehmer ordnungsgemäß anmeldet, noch die fälligen Steuern und Sozialabgaben abführt — oder wenn die nötigen gewerblichen bzw. handwerksrechtlichen Voraussetzungen fehlen.
Typisch für Schwarzarbeit: Die Absprachen werden nur mündlich getroffen, und die Bezahlung erfolgt ausschließlich in bar.
Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) nennt konkrete Fälle, in denen Schwarzarbeit vorliegt:
- Arbeitgeber beschäftigen Arbeitnehmer, ohne steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu erfüllen.
- Sozialleistungsempfänger nehmen eine Beschäftigung auf, ohne dies dem zuständigen Leistungsträger zu melden.
- Ein Gewerbe wird ohne Gewerbeanmeldung betrieben.
- Ein Handwerk wird ohne Eintrag in die Handwerksrolle ausgeübt.
Schwarzarbeitsverträge sind grundsätzlich unwirksam. Verstöße werden mit Geldbußen bestraft. Auftraggeber haben zudem keinerlei Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Schwarzarbeiter — ein erhebliches finanzielles Risiko.
Arbeitnehmer, die neben ihrem regulären Job schwarz arbeiten, riskieren zusätzlich arbeitsrechtliche Konsequenzen: Ein solches Verhalten kann gegen ein vertraglich vereinbartes Nebenbeschäftigungsverbot verstoßen und eine Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen.
Nachbarschaftshilfe gilt nicht als Schwarzarbeit, auch wenn die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sind ebenfalls keine Schwarzarbeit — beide Bereiche sind rechtlich voneinander zu trennen.