SE-Betriebsrat

In Kürze

Der SE-Betriebsrat ist die gesetzlich vorgesehene Arbeitnehmervertretung in einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE). Er nimmt die Rechte auf Unterrichtung, Anhörung und – wenn vereinbart – Mitbestimmung der Arbeitnehmer wahr.

Definition

Eine Societas Europaea (SE) ist eine besondere Unternehmensform, die es Unternehmen ermöglicht, im gesamten europäischen Wirtschaftsraum tätig zu sein. Der SE-Betriebsrat vertritt die Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sowie ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe – entweder auf Grundlage einer Vereinbarung oder direkt kraft Gesetzes.

Der SE-Betriebsrat unterscheidet sich vom Europäischen Betriebsrat (EBR): Einen EBR gibt es in nationalen Unternehmen mit Tochtergesellschaften in mehreren europäischen Ländern, einen SE-Betriebsrat hingegen ausschließlich in einer SE. Beide Formen beruhen auf EU-Richtlinien, die in Deutschland durch das SEBG bzw. das EBRG umgesetzt wurden.

Bereits in der Gründungsphase einer SE muss die Unternehmensleitung die bestehenden Arbeitnehmervertretungen schriftlich informieren und zur Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums auffordern. Dieses Gremium verhandelt mit der Unternehmensleitung eine schriftliche Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung in der SE.

Die Vereinbarung regelt unter anderem:

  • Zusammensetzung und Mitgliederzahl des SE-Betriebsrats
  • Befugnisse und Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung
  • Häufigkeit der Sitzungen sowie finanzielle und materielle Mittel
  • Mitbestimmungsrechte im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan, sofern vereinbart

Kommt innerhalb von bis zu zwölf Monaten keine Einigung zustande, entsteht der SE-Betriebsrat automatisch kraft Gesetzes. Er ist dann für alle Angelegenheiten zuständig, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen oder über die Zuständigkeit nationaler Organe hinausgehen.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind:

  • § 2 Abs. 7 SEBG – Definition des SE-Betriebsrats
  • §§ 4–10 SEBG – Bildung und Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums
  • §§ 13, 21 SEBG – Inhalt der Beteiligungsvereinbarung
  • §§ 22–33 SEBG – SE-Betriebsrat kraft Gesetzes
  • § 16 SEBG – Verhältnis zum Europäischen Betriebsrätegesetz (EBRG)

Die Errichtung eines SE-Betriebsrats berührt nicht die Beteiligungsrechte, die Arbeitnehmern nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und dem Sprecherausschussgesetz (SprAuG) zustehen.