In Kürze
Sozialhilfe ist eine staatliche Unterstützung für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln oder anderen Sozialleistungen bestreiten können. Sie sichert das menschenwürdige Existenzminimum und ist im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt.
Definition
Sozialhilfe umfasst Geld-, Sach- und Dienstleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts. Sie greift, wenn jemand weder ausreichend Einkommen noch Vermögen hat und auch keine anderen Sozialleistungen — etwa Bürgergeld nach dem SGB II — beziehen kann.
Voraussetzung ist fehlende oder eingeschränkte Erwerbsfähigkeit oder eine besondere soziale Bedarfslage. Wer erwerbsfähig und zwischen 15 Jahren und dem Renteneintrittsalter ist, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Sozialhilfe, sondern auf Bürgergeld nach dem SGB II. Sozialhilfe erhalten stattdessen zum Beispiel dauerhaft Erwerbsgeminderte, Rentnerinnen und Rentner ohne ausreichendes Einkommen oder vorübergehend nicht erwerbsfähige Personen, die allein leben.
Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungsbereiche:
- §§ 27–40 SGB XII — Hilfe zum Lebensunterhalt
- §§ 41–46 SGB XII — Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- §§ 47–52 SGB XII — Hilfen zur Gesundheit
- §§ 53–60 SGB XII — Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
- §§ 61–66 SGB XII — Hilfe zur Pflege
- §§ 67–69 SGB XII — Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- §§ 70–74 SGB XII — Hilfe in besonderen Lebenslagen
Sozialhilfe wird nach dem Grundsatz der Nachrangigkeit gewährt: Eigene Mittel sowie Ansprüche gegenüber Unterhaltspflichtigen müssen zuerst ausgeschöpft werden. Einen förmlichen Antrag braucht es in den meisten Fällen nicht — nach § 18 SGB XII setzt die Sozialhilfe ein, sobald dem zuständigen Träger bekannt wird, dass die Voraussetzungen vorliegen. Nur die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung muss beantragt werden.
Ob und wie viel Sozialhilfe gezahlt wird, hängt vom Einkommen und Vermögen der betroffenen Person ab. Ein sogenanntes Schonvermögen bleibt dabei geschützt: Bis zu 10.000 Euro (zuzüglich 10.000 Euro für Ehe- oder Lebenspartner) müssen nicht eingesetzt werden. Auch ein angemessenes selbst genutztes Eigenheim sowie ein angemessenes Kraftfahrzeug sind geschützt.
Unterhaltspflichten von Kindern und Eltern der Leistungsberechtigten spielen ebenfalls eine Rolle: Sie werden nur dann herangezogen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt — so regelt es das Angehörigen-Entlastungsgesetz in § 94 Abs. 1a SGB XII.
Zuständig für die Gewährung von Sozialhilfe sind in der Regel die kreisfreien Städte und Landkreise am tatsächlichen Aufenthaltsort der hilfesuchenden Person.