In Kürze
Ein Sachverständiger ist eine externe Fachperson, die der Betriebsrat hinzuziehen kann, wenn ihm das nötige Fachwissen für eine konkrete Aufgabe fehlt. Die Grundlage dafür ist § 80 Abs. 3 BetrVG.
Definition
Kommt der Betriebsrat bei seiner Arbeit an fachliche Grenzen, darf er sich Unterstützung von außen holen. Als Sachverständige kommen zum Beispiel Informatiker, Arbeitswissenschaftler, Bilanzsachverständige oder auch Rechtsanwälte in Frage — vorausgesetzt, sie vermitteln dem Betriebsrat fehlendes Fachwissen zu einer konkreten Frage.
Wichtig: Ein Sachverständiger vermittelt Fachkenntnisse. Das ist etwas anderes als eine juristische Vertretung des Betriebsrats, für die andere Regeln gelten (§ 40 Abs. 1 BetrVG).
Voraussetzungen für die Hinzuziehung:
- Die Hinzuziehung muss erforderlich sein — der Betriebsrat muss seine Aufgabe ohne Fachrat nicht ordnungsgemäß erfüllen können.
- Interne Informationsmöglichkeiten und betriebliche Auskunftspersonen müssen zuerst ausgeschöpft worden sein.
- Der Betriebsrat muss zuvor beim Arbeitgeber um Klärung offener Fragen gebeten haben.
- Es braucht einen Betriebsratsbeschluss sowie eine nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber — mit Angabe von Thema, voraussichtlichen Kosten und Person des Sachverständigen.
Besonderheit bei Künstlicher Intelligenz: Muss der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt die Erforderlichkeit eines Sachverständigen automatisch als gegeben. Die übrigen Voraussetzungen — Beschluss und Vereinbarung mit dem Arbeitgeber — bleiben aber bestehen.
Besonderheit bei Betriebsänderungen: In Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat bei Betriebsänderungen nach § 111 Satz 2 BetrVG einen Berater hinzuziehen, ohne dafür eine gesonderte Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen zu müssen.
Kosten und Pflichten: Die Kosten des Sachverständigen — einschließlich Reisekosten — trägt der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG. Der Sachverständige unterliegt der Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG. Ein schriftliches Gutachten ist nicht zwingend erforderlich; auch mündliche Beratung ist ausreichend.
Streitigkeiten: Sind Arbeitgeber und Betriebsrat uneinig über die Hinzuziehung eines Sachverständigen, entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren. In dringenden Fällen kann der Betriebsrat die Zustimmung des Arbeitgebers auch per einstweiliger Verfügung ersetzen lassen.