Sozialgerichtsverfahren - Betragsrahmengebühren

In Kürze

Betragsrahmengebühren sind die Anwaltsgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren. Sie richten sich nicht nach dem Streitwert, sondern nach einem gesetzlich festgelegten Betragsspanne, innerhalb derer der Anwalt die Gebühr selbst festlegt.

Definition

Die Vergütung von Rechtsanwälten richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Normalerweise hängt die Gebühr vom Wert der Sache ab. Im Sozialgerichtsverfahren gilt jedoch eine Besonderheit: Hier werden in den meisten Fällen sogenannte Betragsrahmengebühren abgerechnet.

Das bedeutet: Für jede anwaltliche Tätigkeit gibt es eine Betragsspanne mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag. Innerhalb dieser Spanne legt der Anwalt die konkrete Gebühr selbst fest — abhängig von Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung der Angelegenheit. Als Orientierung dient die sogenannte Mittelgebühr, die sich aus dem Durchschnitt von Mindest- und Höchstbetrag ergibt.

Betragsrahmengebühren entstehen in Verfahren, die für bestimmte Personengruppen kostenfrei sind — zum Beispiel für Versicherte, Leistungsempfänger, Hinterbliebene oder Menschen mit Behinderung, wenn sie als Kläger oder Beklagte auftreten. Dasselbe gilt für anwaltliche Tätigkeiten außerhalb eines Gerichtsverfahrens.

Die Gebühren sind im Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 des RVG unter einzelnen Nummern aufgeführt. Es gibt folgende Gebührenarten:

  • Beratungsgebühr: für ein erstes Beratungsgespräch, höchstens 190,00 EUR für Verbraucher (§ 34 RVG)
  • Einigungsgebühr: wenn sich die Parteien im Widerspruchsverfahren einigen, mit gegenseitigem Nachgeben
  • Erledigungsgebühr: wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise erledigt und der Anwalt daran mitgewirkt hat
  • Verfahrensgebühr: für das Betreiben des Verfahrens; in der ersten Instanz zwischen 65,00 EUR und 719,00 EUR
  • Terminsgebühr: auch ohne tatsächlichen Termin möglich, z. B. bei Klagerücknahme; fällt pro Instanz nur einmal an
  • Gebühren im Beschwerdeverfahren: eigene Verfahrens- und Terminsgebühren je nach Art des Beschwerdeverfahrens
  • Sonstige Gebühren: z. B. für Prozesskostenhilfe-Anträge oder einzelne anwaltliche Tätigkeiten

Seit dem 1. Juni 2025 gelten erhöhte Gebühren aufgrund des Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetzes 2025 (KostBRÄG 2025). Außerdem gilt: Gebühren aus einem Verfahrensabschnitt können teilweise auf das nächste Verfahren angerechnet werden. Seit Einführung des RVG wird zwischen den einzelnen Verfahren (z. B. Antrags- und Widerspruchsverfahren) klar unterschieden, sodass für jedes Verfahren eigene Gebühren anfallen (§ 17 Nr. 1a RVG).