Studentenbeschäftigungen - duale Studiengänge

In Kürze

Duale Studiengänge verbinden ein Hochschulstudium mit betrieblicher Praxis oder Berufsausbildung. Je nach Typ gelten unterschiedliche Regeln für die Sozialversicherungspflicht.

Definition

Ein duales Studium wird in der Regel an Fachhochschulen oder Berufsakademien in Kooperation mit Betrieben angeboten. Es verbindet theoretische Lernphasen an der Hochschule mit praktischen Phasen im Unternehmen. Es gibt drei Grundtypen.

Ausbildungsintegrierter Studiengang: Studium und anerkannte Berufsausbildung laufen gleichzeitig und inhaltlich verzahnt ab. Wer daran teilnimmt, gilt als zur Berufsausbildung Beschäftigter und ist in allen vier Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig – also in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 7 Abs. 2 SGB IV). Das gilt auch dann noch, wenn die Berufsausbildung vor dem Studienende endet, solange die Verbindung zum Betrieb fortbesteht.

Berufsintegrierter oder berufsbegleitender Studiengang: Hier wird ein Studium neben einer bereits bestehenden Berufstätigkeit absolviert. Das bisherige Beschäftigungsverhältnis bleibt bestehen und führt weiterhin zur Versicherungspflicht, wenn ein enger inhaltlicher Zusammenhang zwischen Beruf und Studium vorliegt, das Arbeitsverhältnis dem Studium angepasst wird (z. B. durch Freistellung), die Beschäftigung im erlernten Beruf weitergeführt wird und weiterhin Arbeitsentgelt gezahlt wird – auch in gekürzter Form oder als Studienbeihilfe.

Praxisintegrierter Studiengang: Das Studium enthält einen hohen Anteil betrieblicher Praxisphasen, die inhaltlich und zeitlich mit der Hochschulausbildung verknüpft sind. Ein anerkannter Berufsabschluss wird dabei nicht erworben. Teilnehmende werden den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt und sind ebenfalls in allen vier Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht die Versicherungspflicht unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Für alle drei Typen gilt: Die Versicherungspflicht besteht grundsätzlich während der gesamten Dauer des dualen Studiums – nicht nur in den Phasen, in denen tatsächlich gearbeitet wird.