Sicherungsübereignung

Bei der Sicherungsübereignung überträgt ein Kreditnehmer dem Kreditgeber das Eigentum an einer beweglichen Sache als Kreditsicherheit — darf die Sache aber weiterhin nutzen und besitzen.

In Kürze

Bei der Sicherungsübereignung überträgt ein Kreditnehmer dem Kreditgeber das Eigentum an einer beweglichen Sache als Kreditsicherheit — darf die Sache aber weiterhin nutzen und besitzen.

Definition

Die Sicherungsübereignung ist ein schuldrechtliches Instrument zur dinglichen Absicherung von Forderungen. Der Schuldner (Sicherungsgeber) überträgt dem Gläubiger (Sicherungsnehmer) das Eigentum an einer beweglichen Sache, behält aber den Besitz und kann sie weiter nutzen. Rechtliche Grundlagen sind insbesondere § 929 Satz 1 BGB und § 930 BGB.

Im Gesetz selbst ist die Sicherungsübereignung nicht ausdrücklich geregelt, sie ist jedoch durch die Rechtsprechung anerkannt und zivilrechtlich etabliert. Sie begründet keinen Anspruch auf Kreditgewährung oder Fortbestand des gesicherten Schuldverhältnisses.

Neben dem Kreditvertrag muss stets ein eigenständiger Sicherungsübereignungsvertrag abgeschlossen werden. Ohne eine zugrundeliegende Kreditgewährung ist die Sicherungsübereignung rechtlich nichtig.

Sobald der Kredit vollständig zurückgezahlt ist, fällt das Eigentum an den Schuldner zurück — entweder automatisch oder durch Rückübertragung.

Möglich ist auch die Übereignung einer ganzen Sachgesamtheit, etwa eines kompletten Warenlagers. Dabei darf der Schuldner einzelne Waren im normalen Geschäftsbetrieb verkaufen; neu hinzukommende Waren werden dann automatisch von der Vereinbarung erfasst.

Abzugrenzen ist die Sicherungsübereignung vom Pfandrecht, bei dem der Gläubiger die Sache tatsächlich in Besitz nehmen muss — was für Schuldner, die die Sache betrieblich benötigen, oft nicht praktikabel ist.

Vorteile

  • Für den Kreditgeber: Er muss die Sachen nicht selbst aufbewahren.
  • Für den Kreditnehmer: Er kann die übereigneten Sachen weiter nutzen und seinen Betrieb aufrechterhalten.

Risiken

Für den Kreditgeber bestehen unter anderem folgende Risiken:

  • Wertverlust der übereigneten Sachen im Laufe der Zeit
  • Fehlbewertung der Sachen bei Vertragsabschluss
  • Verkauf oder Verschleuderung des Sicherungsguts durch den Schuldner
  • Untergang der Sache, z. B. durch Brand oder Wasserschaden
  • Mehrfache Übereignung derselben Sache an verschiedene Gläubiger
  • Bestehender Eigentumsvorbehalt, wenn der Schuldner die Sache selbst noch nicht vollständig bezahlt hat
  • Verlust des Sicherungseigentums durch Vermischung oder Verarbeitung

Für den Kreditnehmer können höhere Versicherungskosten entstehen, weil der Kreditgeber etwa eine Vollkaskoversicherung für übereignete Fahrzeuge verlangen kann.

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