Sicherheitsbeauftragter

Ein Sicherheitsbeauftragter unterstützt den Arbeitgeber dabei, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten. Er ist ein wichtiger Teil der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation und wirkt ohne eigene Weisungsbefugnis beratend auf sichere Arbeitsabläufe hin.

In Kürze

Ein Sicherheitsbeauftragter unterstützt den Arbeitgeber dabei, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten. Er ist ein wichtiger Teil der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation und wirkt ohne eigene Weisungsbefugnis beratend auf sichere Arbeitsabläufe hin.

Definition

Der Sicherheitsbeauftragte ist ein vom Arbeitgeber bestellter Arbeitnehmer, der den Unternehmer bei Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten unterstützt. Dazu gehört vor allem zu prüfen, ob vorgeschriebene Schutzeinrichtungen vorhanden und korrekt genutzt werden, sowie auf Unfall- und Gesundheitsgefahren hinzuweisen.

In Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten muss ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden — unter Beteiligung des Betriebsrats. Wie viele Sicherheitsbeauftragte nötig sind, richtet sich nach den konkreten Gefahren im Betrieb und der Beschäftigtenzahl. In Betrieben mit besonderen Gefahren kann der Unfallversicherungsträger die Bestellung auch unterhalb dieser Grenze anordnen.

Voraussetzung für die Bestellung ist eine ausreichende fachliche Nähe zum jeweiligen Arbeitsbereich. Die Funktion begründet keine eigenständige Arbeitgeberfunktion, überträgt keine Weisungs- oder Kontrollbefugnisse und ersetzt keine Fachkraft für Arbeitssicherheit vollständig. Abzugrenzen ist die Rolle von sicherheitsbezogenen Tätigkeiten mit Bewachungs- oder Ordnungsaufgaben nach Gewerberecht.

Sicherheitsbeauftragte sind neben Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit Pflichtmitglied im Arbeitsschutzausschuss, sofern ein solcher gebildet wurde. Bei Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Sicherheitsbeauftragtem darf ein vom Betriebsrat beauftragtes Mitglied teilnehmen (§ 89 Abs. 4 BetrVG).

Schutz vor Benachteiligung: Sicherheitsbeauftragte dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Das schließt einen relativen Kündigungsschutz ein — eine Kündigung, die direkt mit ihrer Tätigkeit zusammenhängt, ist unzulässig.

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:

  • § 22 Abs. 1 und 2 SGB VII — Pflicht zur Bestellung, Aufgaben und Schwellenwerte
  • § 22 Abs. 3 SGB VII — Benachteiligungsverbot und relativer Kündigungsschutz
  • § 89 Abs. 4 BetrVG — Teilnahmerecht des Betriebsrats bei Besprechungen
  • § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG — Einbindung in die betriebliche Arbeitsschutzorganisation

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