In Kürze
Ob ein Student sozialversicherungspflichtig ist, hängt von der Art seines Studiums und seiner Beschäftigung ab. Besondere Regeln gelten etwa im Urlaubssemester, beim dualen Studium oder bei einer Studienbeihilfe durch den Arbeitgeber.
Definition
Das sogenannte Werkstudentenprivileg befreit Studierende unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Grundvoraussetzung ist, dass der Student seinem Erscheinungsbild nach überwiegend Student und nicht Arbeitnehmer ist — also Zeit und Arbeitskraft hauptsächlich dem Studium widmet.
Urlaubssemester: Wer während eines Urlaubssemesters arbeitet, gilt in der Regel nicht mehr als Student im sozialversicherungsrechtlichen Sinne und ist damit versicherungspflichtig. Eine Ausnahme gilt, wenn das Praktikum in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist — dann greift das Werkstudentenprivileg trotz Beurlaubung.
Studium neben bestehender Beschäftigung: Nimmt ein Arbeitnehmer ein Studium auf und passt seine Arbeitszeit entsprechend an, kann das Werkstudentenprivileg eingreifen — sofern kein enger inhaltlicher Zusammenhang zwischen Studium und Beschäftigung besteht. Bei berufsbegleitenden oder berufsintegrierten Studiengängen ist das Privileg grundsätzlich ausgeschlossen.
Studienbeihilfe durch den Betrieb: Zahlt ein Betrieb monatliche Studienbeihilfen und knüpft daran Bedingungen (z. B. Fachrichtungsvorgabe, Rückkehrpflicht, Rückzahlung bei Nichterfüllung), gilt die Beihilfe als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV. Es besteht dann Versicherungspflicht für die gesamte Studiendauer — auch wenn das Arbeitsverhältnis formal ruhend gestellt wurde.
Teilzeitstudium und Fernstudium: Das Werkstudentenprivileg gilt nur, wenn das Teilzeitstudium mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums in Anspruch nimmt. Wer weniger Zeit für das Studium aufwendet, ist versicherungspflichtig. Gleiches gilt für ein Fernstudium im Teilzeitformat; ein Fernstudium als Vollzeitstudium wird dagegen wie ein reguläres Studium behandelt.
Duales Studium: Teilnehmer an dualen Studiengängen sind seit dem 1. Januar 2012 versicherungsrechtlich den Auszubildenden gleichgestellt. Sie unterliegen während der gesamten Studiendauer — also sowohl in den Praxis- als auch in den Theoriephasen — der Versicherungspflicht in allen vier Sozialversicherungszweigen. Dabei wird zwischen drei Typen unterschieden:
- Ausbildungsintegrierter Studiengang: Studium und anerkannte Berufsausbildung laufen gleichzeitig; es entstehen zwei Abschlüsse.
- Berufsintegrierter Studiengang: Studium und bestehende Berufstätigkeit sind zeitlich und inhaltlich verzahnt; dient der Weiterbildung.
- Praxisintegrierter Studiengang: Erhöhte Praxisanteile im Studium, jedoch kein eigenständiger Berufsabschluss.