Soziale Angelegenheiten - Leistungsbezogene Entgelte

In Kürze

Bei leistungsbezogenen Entgelten wie Akkord- oder Prämienlohn hat der Betriebsrat ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht. Es schützt Arbeitnehmer vor Überforderung und sorgt dafür, dass Mehrleistung und Mehrverdienst in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Definition

Leistungsbezogene Entgelte sind Lohn- oder Gehaltsbestandteile, die sich nach dem konkreten Arbeitsergebnis des Arbeitnehmers richten. Typische Beispiele sind der Akkordlohn (Geld- oder Zeitakkord) und der Prämienlohn.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG muss der Betriebsrat bei der Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen sowie vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelten mitbestimmen — einschließlich der sogenannten Geldfaktoren. Der Geldfaktor ist der Lohn, der für die Bezugs- oder Ausgangsleistung gezahlt wird.

Dieses Mitbestimmungsrecht ergänzt das allgemeine Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG: Während Nr. 10 die grundsätzliche Frage regelt, ob im Zeit- oder Leistungslohn gearbeitet wird, betrifft Nr. 11 die konkrete Ausgestaltung der Entlohnungsmethoden.

Das Mitbestimmungsrecht gilt für abstrakte Regelungen, die sich auf bestimmte Arbeitsvorhaben beziehen — nicht aber für die individuelle Lohnabrechnung einzelner Mitarbeiter. Es umfasst unter anderem:

  • Geldakkord: Akkordrichtsatz und ähnliche Größen
  • Zeitakkord: Vorgabezeiten, Geldfaktor, Erholungszeiten
  • Prämiensätze: Prämienart, Prämienausgangslohn, Leistungsstufen, Steigerungsbeträge
  • Vergleichbare leistungsbezogene Entgelte: Entgelte, deren Höhe vom beeinflussbaren Arbeitsergebnis des Arbeitnehmers im Verhältnis zu einer Normalleistung abhängt

Ziel des Mitbestimmungsrechts ist es, Arbeitnehmer vor gesundheitlicher Überforderung zu schützen und sicherzustellen, dass geforderte Mehrleistung fair vergütet wird.