In Kürze
Eine Stundung bedeutet, dass fällige Beiträge zur Sozialversicherung vorübergehend nicht sofort gezahlt werden müssen. Die Krankenkasse als Einzugsstelle entscheidet darüber – aber nur unter bestimmten Bedingungen.
Definition
Wenn ein Arbeitgeber oder ein anderer Beitragsschuldner die fälligen Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend nicht zahlen kann, kann er bei der zuständigen Krankenkasse einen Stundungsantrag stellen. Die Krankenkasse prüft dann, ob sie die Zahlung aufschieben darf.
Werden Beiträge für länger als zwei Monate gestundet und übersteigt die gestundete Summe die jährliche Bezugsgröße (2025: 44.940,00 €), muss die Krankenkasse andere Sozialversicherungsträger informieren:
- Deutsche Rentenversicherung – über die auf sie entfallenden Beitragsansprüche und den Stundungszeitraum
- Bundesagentur für Arbeit (BA) – über denselben Sachverhalt
Eine weitere Stundung über diese Grenze hinaus ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit zustimmen (Einvernehmen).
Für die Bundesagentur für Arbeit gilt eine Besonderheit: Anträge auf Stundung oder Niederschlagung müssen ihr nicht mehr vorgelegt werden. Bei Erlassen und Vergleichen hat sie ihr generelles Einvernehmen bis zu einem Betrag von 500.000,00 € erteilt – auch diese Anträge müssen der BA daher nicht mehr einzeln vorgelegt werden.