Zeitsoldaten und Berufsausbildung

In Kürze

Zeitsoldaten können während oder nach ihrer Dienstzeit eine zivile Berufsausbildung absolvieren. Dabei gelten besondere Regeln für die Sozialversicherung, die Förderung und die Beitragspflicht.

Definition

Ein Zeitsoldat bzw. eine Zeitsoldatin verpflichtet sich für mindestens zwei und höchstens 25 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr (§ 40 Abs. 1 SG). Gegen Ende der Dienstzeit oder danach kann eine zivile Berufsausbildung aufgenommen werden. Die Bundeswehr fördert dies durch Freistellung und durch die Zahlung von Übergangsgebührnissen — also finanzieller Unterstützung nach dem Ausscheiden aus dem Dienst. Gefördert werden zum Beispiel eine höhere Schulausbildung, ein Studium, eine Umschulung oder eine betriebliche Ausbildung.

Ausbildungsbetriebe dürfen die fortgezahlten Dienstbezüge oder Übergangsgebührnisse unter bestimmten Voraussetzungen auf die Ausbildungsvergütung anrechnen. Außerdem zahlt die Bundeswehr unter bestimmten Bedingungen einen Lohnkostenzuschuss, wenn ein Betrieb einen Zeitsoldaten mit mindestens 20 Jahren Gesamtdienstzeit einstellt.

Kranken- und Pflegeversicherung: Während der aktiven Dienstzeit — auch bei Freistellung für eine Ausbildung — haben Zeitsoldaten Anspruch auf freie Heilfürsorge und sind daher krankenversicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Nach dem Ende der Dienstzeit entfällt dieser Schutz, und es tritt Versicherungspflicht ein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 10 SGB V). Wer nach dem 55. Lebensjahr ausscheidet, kann innerhalb von drei Monaten der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung beitreten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB V). Für die Pflegeversicherung gilt dieselbe Beurteilung wie in der Krankenversicherung (§ 20 Abs. 1 SGB XI).

Rentenversicherung: Die Versicherungsfreiheit als Soldat auf Zeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) gilt nur für die Tätigkeit als Soldat selbst. Eine gleichzeitig oder danach aufgenommene Berufsausbildung ist rentenversicherungspflichtig (§ 1 Abs. 1 SGB VI) — unabhängig davon, ob eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird.

Arbeitslosenversicherung: Entsprechend gilt auch hier: Die Versicherungsfreiheit als Zeitsoldat (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) erstreckt sich nicht auf eine daneben oder danach ausgeübte Berufsausbildung. Diese ist versicherungspflichtig (§ 25 Abs. 1 SGB III).

Geringverdienergrenze: Übersteigt die monatliche Ausbildungsvergütung nicht 325,00 Euro, trägt der Ausbildungsbetrieb die Sozialversicherungsbeiträge in allen Versicherungszweigen allein (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV).