Zeitsoldaten

In Kürze

Zeitsoldaten sind Soldatinnen und Soldaten, die für eine begrenzte Zeit in der Bundeswehr dienen. Nach ihrem Ausscheiden haben sie besondere Rechte in der gesetzlichen Krankenversicherung und Anspruch auf finanzielle Übergangsleistungen.

Definition

Wer als Soldat auf Zeit nach dem 31. Dezember 2018 aus dem Dienst ausscheidet, kann der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig beitreten. Dieses Recht gilt unabhängig davon, wann das Dienstverhältnis begonnen hat. Der Beitritt muss innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden bei der Krankenkasse angezeigt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB V).

Wer die Dreimonatsfrist versäumt und zuvor gesetzlich versichert war, wird automatisch über die sogenannte Auffang-Versicherungspflicht Mitglied der Krankenkasse, bei der er zuletzt versichert war (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V).

Nach dem Ausscheiden erhalten Zeitsoldaten in der Regel Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG — gestaffelt nach der Dienstzeit, für bis zu fünf Jahre. Diese Zahlungen gelten als beitragspflichtige Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung. Wer arbeitsunfähig ausscheidet, erhält stattdessen Versorgungskrankengeld nach § 16 BVG, das ebenfalls beitragspflichtig ist. Eine einmalige Übergangsbeihilfe nach § 12 SVG (bei mehr als sechs Monaten Dienstzeit) ist dagegen beitragsfrei.

Da mit dem Ausscheiden die truppenärztliche Versorgung und die Beihilfeberechtigung entfallen, übernimmt der Dienstherr als Ausgleich die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Form eines Beitragszuschusses nach § 11b SVG. Dieser Zuschuss ist steuer- und beitragsfrei.

Nimmt ein ehemaliger Zeitsoldat nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf, kann unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsfreiheit in der GKV bestehen (§ 6 Abs. 3a SGB V). Tritt er dennoch der GKV bei, ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 1 Satz 2 SGB V zu zahlen. Auch dieser Zuschuss ist steuer- und beitragsfrei und kann neben dem Zuschuss des Dienstherrn gezahlt werden.