In Kürze
Eine Zuschreibung ist das Gegenteil einer Abschreibung: Der Buchwert eines Vermögensgegenstands wird in der Bilanz wieder erhöht, weil frühere Abschreibungsgründe weggefallen sind.
Definition
Unternehmen müssen Vermögensgegenstände wie Maschinen oder Finanzanlagen in ihrer Bilanz mit einem bestimmten Wert ansetzen. Sinkt dieser Wert, wird abgeschrieben. Steigt er wieder – weil der ursprüngliche Grund für die Abschreibung nicht mehr gilt –, spricht man von einer Zuschreibung.
Zuschreibungen erhöhen also den sogenannten Buchwert eines Vermögensgegenstands in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 280 HGB (Handelsgesetzbuch).
Wichtig: Nicht jede Wertsteigerung ist eine Zuschreibung. Nachträgliche Erhöhungen des Kaufpreises, Umbauten, Erweiterungen oder nachträglich aktivierte Teile gelten als Zugang – also als neue Investition, nicht als Zuschreibung.
Für Kapitalgesellschaften gilt seit 1999 eine Zuschreibungspflicht: Wenn die Gründe für eine frühere Abschreibung wegfallen, muss der Wert zwingend wieder angehoben werden – sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz. Ein Wahlrecht, den niedrigeren Wert beizubehalten, gibt es seitdem nicht mehr.