Zeitrente

In Kürze

Eine Zeitrente ist eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung. Sie wird für einen begrenzten Zeitraum gezahlt und kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert oder in eine Dauerrente umgewandelt werden.

Definition

Wer wegen Krankheit oder Behinderung nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Diese wird nach § 102 Abs. 2 SGB VI grundsätzlich als Zeitrente gezahlt — also befristet und nicht auf Dauer.

Die Befristung beträgt höchstens drei Jahre pro Bewilligungszeitraum. Eine Verlängerung ist möglich. Solange die Gesamtdauer der Befristungen neun Jahre nicht überschreitet, bleibt es bei der Zeitrente. Danach wird die Rente als Dauerrente weitergezahlt — sofern die Erwerbsminderung weiterhin besteht.

Eine Ausnahme gilt, wenn es von vornherein unwahrscheinlich ist, dass sich der Gesundheitszustand verbessert. In diesem Fall kann die Rente auch ohne Befristung als Dauerrente bewilligt werden.

Wer noch zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten kann, aber keine passende Teilzeitstelle findet, erhält ebenfalls eine Zeitrente — diese ist jedoch immer befristet, unabhängig von der Gesamtdauer.

Wichtige Regelungen im Überblick:

  • § 99 SGB VI – Antragsfrist: Der Antrag muss bis zum Ende des 9. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt werden.
  • § 101 Abs. 1 und 2 SGB VI – Beginn: Die Rente wird frühestens ab dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt.
  • § 100 Abs. 3 SGB VI – Wegfall: Verbessert sich der Gesundheitszustand, kann die Zeitrente auch vor Ablauf der Befristung enden.