In Kürze
Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird zusätzlich zum allgemeinen Beitrag erhoben und von jeder Krankenkasse individuell festgelegt. Seit 2019 tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihn je zur Hälfte.
Definition
Der Zusatzbeitrag ist ein kassenindividueller Aufschlag auf den gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag. Jede Krankenkasse legt ihren eigenen Zusatzbeitragssatz fest, weshalb die Gesamtbeiträge je nach Kasse unterschiedlich hoch ausfallen können.
Berechnung für Arbeitnehmer: Als Grundlage dient dasselbe beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das auch für den allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag gilt. Der Betrag wird mit dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz multipliziert und gerundet. Der Zusatzbeitrag muss stets getrennt berechnet und im Beitragsnachweis gesondert ausgewiesen werden. Seit 2019 übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte des Zusatzbeitrags.
Besonderheiten im Übergangsbereich: Bei Arbeitnehmern im sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich (früher: Gleitzone) wird der Zusatzbeitrag aus dem durch den Faktor „F" verminderten Arbeitsentgelt berechnet.
Kurzarbeit: Während der Kurzarbeit berechnet sich der Zusatzbeitrag auf das sogenannte fiktive Arbeitsentgelt. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber den darauf entfallenden Zusatzbeitrag vollständig allein — zusätzlich zu beiden Hälften des regulären Beitrags.
Studenten und Praktikanten: Versicherungspflichtige Studenten und Praktikanten zahlen ihren Beitrag aus einem gesetzlich festgelegten Betrag, wobei ein besonderer Beitragssatz von 10,22 % gilt. Den Zusatzbeitrag tragen sie vollständig selbst. Dadurch unterscheiden sich die Gesamtbeiträge je nach gewählter Krankenkasse.
Selbstzahler: Freiwillig versicherte Mitglieder und andere Personen, die ihre Beiträge selbst entrichten, müssen den Zusatzbeitrag ebenfalls zahlen. Die Berechnung übernimmt die Krankenkasse; auch hier muss der Zusatzbeitrag gesondert ausgewiesen werden.