In Kürze
Der Zusatzbeitrag ist ein kassenindividueller Aufschlag auf den gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag. Er wird je nach Mitgliedschaft unterschiedlich berechnet und eingezogen.
Definition
Der Zusatzbeitrag gehört zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Damit gelten für ihn dieselben Regeln wie für andere Sozialversicherungsbeiträge — etwa zur Fälligkeit, zu Säumniszuschlägen bei verspäteter Zahlung und zur Verjährung. Im Beitragsnachweis wird er gesondert ausgewiesen.
Da der Zusatzbeitrag die Krankenversicherungsbeiträge erhöht, wirkt er sich auch auf die steuerlich abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen aus und muss entsprechend an die Finanzverwaltung gemeldet werden.
Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber berechnet den Zusatzbeitrag, behält den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ein und führt ihn an die Krankenkasse ab. Seit 2019 tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Zusatzbeitrag je zur Hälfte — vorher zahlte ihn allein der Arbeitnehmer.
Besondere Regelungen gelten in diesen Fällen:
- Geringverdiener (bis 325 € monatlich): Der Arbeitgeber übernimmt den Arbeitnehmeranteil vollständig. Maßgebend ist dabei nicht der kassenindividuelle, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitrag — selbst wenn die eigene Krankenkasse keinen Zusatzbeitrag erhebt.
- Minijobs: Es fällt kein Zusatzbeitrag an. Der Arbeitgeber zahlt stattdessen einen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag von 13 % des Entgelts.
- Kurzarbeit: Der Arbeitgeber trägt den Zusatzbeitrag aus dem fiktiven Arbeitsentgelt vollständig — berechnet nach dem kassenindividuellen Satz.
- Beitragszuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung: Seit 2019 wird der Zusatzbeitrag beim Zuschuss berücksichtigt. Bei privat Versicherten gilt der durchschnittliche Zusatzbeitrag.
Rentner: Der Rentenversicherungsträger behält den Zusatzbeitrag direkt von der Rente ein. Seit 2019 trägt die Rentenversicherung auch die Hälfte des Zusatzbeitrags. Ändert sich der Zusatzbeitragssatz, wirkt das bei Renten erst mit zweimonatiger Verzögerung — die Rentenversicherungsträger benötigen diese Vorlaufzeit für die technische Umsetzung.
Versorgungsbezüge: Im sogenannten Zahlstellenverfahren werden Zusatzbeiträge aus Versorgungsbezügen ebenfalls einbehalten und abgeführt. Auch hier gilt bei Satzänderungen die zweimonatige Verzögerung — außer wenn die Krankenkasse den Beitrag direkt beim Mitglied erhebt.
Freiwillig Versicherte: Die Krankenkasse zieht die Beiträge selbst ein, sofern kein Arbeitgeber die Abführung übernimmt. Änderungen des Zusatzbeitragssatzes wirken hier sofort.