In Kürze
Erhebt oder erhöht eine gesetzliche Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, haben Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht — sie können die Kasse also außerhalb der normalen 12-monatigen Bindungsfrist wechseln.
Definition
Wer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, bleibt nach einem Kassenwechsel grundsätzlich für zwölf Monate an diese Kasse gebunden. Führt die Kasse jedoch erstmals einen Zusatzbeitrag ein oder erhöht sie einen bestehenden, entfällt diese Bindung — das Sonderkündigungsrecht greift.
Das Sonderkündigungsrecht muss bis zum Ende des Monats ausgeübt werden, in dem der neue oder erhöhte Zusatzbeitrag erstmals gilt. Die reguläre Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende bleibt bestehen. Während dieser Frist muss der (erhöhte) Zusatzbeitrag weiterhin gezahlt werden.
Wichtig: Eine gesonderte Kündigung ist in der Regel nicht nötig. Die Beitrittserklärung bei der neuen Krankenkasse gilt gleichzeitig als Kündigung der alten — sofern sie fristgerecht eingeht.
Das Sonderkündigungsrecht gilt nicht in folgenden Fällen:
- Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags ohne gleichzeitige Anhebung des individuellen Kassenbeitrags
- Krankengeldwahltarif: Mitglieder mit einem solchen Tarif sind in der Regel drei Jahre an ihre Kasse gebunden und vom Sonderkündigungsrecht ausgenommen
Die Krankenkasse ist verpflichtet, ihre Mitglieder spätestens im Monat vor der Beitragserhöhung schriftlich über das Sonderkündigungsrecht zu informieren. Liegt der Zusatzbeitrag der Kasse über dem bundesweiten Durchschnitt, muss sie ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweisen, in eine günstigere Kasse zu wechseln.
Seit der Wiedereinführung der paritätischen Finanzierung des Zusatzbeitrags im Jahr 2019 tragen Arbeitnehmer und Rentner Erhöhungen nur noch zur Hälfte — der Arbeitgeber bzw. die Rentenversicherung übernimmt die andere Hälfte. Dies hat den Anreiz zum Kassenwechsel bei Beitragserhöhungen spürbar verringert.