Zusätzliche Betreuung_Aktivierung in stationären Einrichtungen

In Kürze

Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben einen gesetzlichen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Dieser Anspruch ist in § 43b SGB XI geregelt.

Definition

Wer in einer stationären Pflegeeinrichtung lebt — also in einem Pflegeheim, einer Kurzzeitpflege oder einer Tages- und Nachtpflegeeinrichtung — hat ein individuelles Recht auf zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsleistungen. Diesen Anspruch kann der Pflegebedürftige direkt gegenüber seiner Pflegekasse geltend machen.

Die Einrichtungen sind gesetzlich verpflichtet, ein entsprechendes Angebot bereitzuhalten. Für die Erbringung dieser Leistungen erhalten sie von der Pflegekasse einen Vergütungszuschlag.

Wichtig: Dieser Anspruch besteht zusätzlich zu anderen Leistungen. Er mindert zum Beispiel nicht den Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Auch wenn ein Aufenthalt in der Kurzzeitpflege über Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI), Pflegegeld oder eigene Mittel finanziert wird, bleibt der Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung bestehen.

  • § 43b SGB XI – Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Einrichtungen
  • § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige
  • § 39 SGB XI – Verhinderungspflege